Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Nr. 47. Gesetz, 
die Aufhebung des Chaussee= und Brückengeldes betreffend; 
vom 24. Juni 1884. 
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. e 2.h ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
l. Die Erhebung des Chaussee= und Brückengeldes für die Benutzung der von 
der fiskalischen Straßen- und Wasserbauverwaltung unterhaltenen Straßen und Brücken 
hat mit dem Schlusse des Jahres 1885 aufzuhören. 
#2. Unser Ministerium der Finanzen hat das zu Ausführung dieses Gesetzes 
Nöthige zu besorgen. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 24. Juni 1884. 
Albert. 
  
  
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
Nr. 48. Verordnung, 
die Veröffentlichung der nachstehenden Bekanntmachung des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend; 
vom 1. Juli 1884. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden vom heutigen Tage, die Aufkündigung des Restes des vormals 5 procentigen, 
auf 4 Procent herabgesetzten Theils der als Staatsschuld übernommenen Prioritäts- 
1884. 27
	        
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