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liefert wird und in welchem der Empfänger statt besonderer Quittung nur durch seine
Namensunterschrift den Empfang zu bekennen hat, wird andurch aufgehoben und soll es
vielmehr in Zukunft als genügend angesehen werden, daß die Kürzung der fraglichen
Beiträge auf den, den Gemeinden zu ertheilenden Quittungen über abgelieferte Brand—
versicherungsbeiträge bemerkt werde.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 28. Juli 1884.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
von r er. .
Charpentie Rößiger.
Nr. 52. Verordnung
zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen;
vom 8. August 1884.
Zu Ausführung der Vorschriften in § 1 Absatz 1 und 2, und in § 15 des Reichs-
gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen (R.-G.-Bl. S. 61) wird auf Grund von § 2 dieses Gesetzes hiermit
Folgendes verordnet:
#1. Wer vom 11. September dieses Jahres an Sprengstoffe herzustellen, zu ver-
treiben, in seinen Besitz zu nehmen oder aus dem Auslande einzuführen beabsichtigt, hat
vor Ausführung dieser Absicht die Genehmigung der Sicherheitspolizeibehörde (in Städten
mit Revidirter Städteordnung des Bürgermeisters, beziehentlich der etwa bestehenden
besonderen Sicherheitspolizeibehörde, in mittleren und kleinen Städten, sowie in Land-
gemeinden und selbstständigen Gutsbezirken der Amtshauptmannschaft) einzuholen, in
deren Bezirk die Herstellung, die Lagerung oder die Verwendung der Sprengstoffe statt-
finden soll. Kommen hierbei verschiedene Polizeibezirke in Frage, so ist die Genehmigung
einer jeden der betheiligten Polizeibehörden bezüglich des innerhalb ihres Bezirks Be-
absichtigten nachzusuchen. Das Gesuch muß schriftlich eingereicht werden, und die Namen
und Sorten der betreffenden Sprengstoffe, sowie Angabe der größten Gewichtsmenge, bis
zu welcher die gleichzeitige Lagerung beziehentlich Verwendung der Sprengstoffe be-
absichtigt wird, ingleichen die Bezeichnung des Ortes enthalten, wo die Herstellung,
Lagerung oder Verwendung bewirkt werden soll.
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