Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Sollen Sprengstoffe, welche nicht zur Verwendung oder Lagerung in Sachsen, sondern 
für andere deutsche Staaten bestimmt sind, über die sächsische Grenze aus dem Auslande 
eingeführt werden, so bedarf es der Genehmigung einer sächsischen Polizeibehörde nicht, 
dagegen ist die Berechtigung zu der beabsichtigten Einfuhr durch einen Erlaubnißschein 
der betreffenden nichtsächsischen Polizeibehörde nachzuweisen. 
In allen Fällen der Einfuhr von Sprengstoffen aus dem Auslande über die sächsische 
Grenze nach Sachsen oder anderen deutschen Staaten hat der Einführende neben Vor— 
zeigung des polizeilichen Erlaubnißscheins zugleich eine amtlich beglaubigte Abschrift des 
letzteren, welche in den Händen der Zollbehörde bleibt, beizubringen. 
&2. Personen, welche am 11. September dieses Jahres sich bereits im Besitze von 
Sprengstoffen befinden, oder bis zu diesem Tage sich bereits mit der Herstellung oder dem 
Vertriebe von Sprengstoffen gewerbsmäßig beschäftigt haben, haben spätestens bis zum 
25. September dieses Jahres die polizeiliche Genehmigung nach Maßgabe der Bestimm- 
ungen in § 1 nachzusuchen. 
&# 3.Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, 
hat vom 11. September dieses Jahres ab für jedes Sprengstofflager ein Register nach 
dem unter O beigefügten Formulare zu führen und am letzten Tage jedes Monats, 
oder, wenn derselbe auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächstfolgenden Wochentage 
abzuschließen, eine Abschrift jedes mit dem Abschlusse versehenen Monatsregisters aber 
binnen drei Tagen vom Abschlusse an bei der Sicherheitspolizeibehörde, in deren Bezirk 
das Sprengstofflager sich befindet, einzureichen. 
& 4. Die Polizeibehörden haben durch von Zeit zu Zeit zu veranstaltende Revisionen 
sich davon zu überzeugen, daß den Vorschriften dieser Verordnung gehörig nachgegangen 
wird. 
# 5. Handelt es sich um die Lagerung oder Verwendung von Sprengstoffen zu 
Bergwerkszwecken innerhalb unterirdischer Bergwerksräume, wohin auch die außer Be- 
trieb stehenden und die zu einem gangbaren Berggebäude nicht gehörigen zu rechnen sind, 
so sind die in §§ 1 bis 4 den Polizeibehörden zugewiesenen Obliegenheiten von dem 
Bergamte wahrzunehmen. 
§6. Auf die im dritten und vierten Absatze von § 1 des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 gedachten Sprengstoffe findet gegenwärtige Verordnung keine Anwendung. 
Dresden, am 8. August 1884. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Charpentier. Meusel. 
Gebhardt.
	        
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