Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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85. Ergeben sich bei der Prüfung des Statuts Bedenken gegen die Zulassung der 
Kasse, oder gegen die Ertheilung der beantragten Bescheinigung, deren Erledigung nach 
Lage der Sache sich erwarten läßt, so ist deshalb innerhalb der in § 4 Absatz 1 des 
Gesetzes geordneten sechswöchigen Frist eine vorläufige Bescheidung mit Angabe der Be- 
denken zu ertheilen und es kann dabei nach Befinden die Aufsichtsbehörde zur Verhand- 
lung mit den Vertretern der Kasse wegen Beseitigung von Bedenken und wegen sach- 
gemäßer Erledigung von Erinnerungen mit Auftrag versehen werden. 
66. Ergiebt die Prüfung, daß die Zulassung der Kasse ganz oder wenigstens auf 
Grund des eingereichten Statuts oder daß die Ertheilung der beantragten Bescheinigung 
zu versagen ist, so ist hierüber in collegialer Zusammensetzung der Kreishauptmannschaft 
Beschluß zu fassen und es ist die getroffene zurückweisende Entscheidung unter Angabe 
der Versagungsgründe ebenfalls innerhalb sechswöchiger Frist der Aufsichtsbehörde behufs 
der Eröffnung an die Betheiligten zuzustellen. 
Wollen letztere sich bei der Entscheidung nicht beruhigen, so gelten wegen des weiteren 
Verfahrens sinngemäß die Bestimmungen in § 15 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit 
§ 14 Absatz 2 bis 6 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für den 
Norddeutschen Bund betreffend, vom 16. September 1869 (G.-u. V.-Bl. S. 257 fg.). 
Wird gegen die Entscheidung der Kreishauptmannschaft Recurs eingewendet und in 
zweiter Instanz für die Zulassung der Kasse, beziehentlich für die Ertheilung der Be- 
scheinigung entschieden, so ist alsdann von der Kreishauptmannschaft nach § 4 oben das 
Weitere zu verfügen. 
§# 7. Beschließt die Kassenvertretung Abänderungen des Statuts, so ist der die Ab- 
änderungen enthaltende Statutennachtrag oder das vollständig revidirte Statut unter 
Beifügung der über die Beschlußfassung ausgenommenen Niederschriften auf dem in § 4 
Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Wege in doppelten Exemplaren einzureichen und 
es leiden dann die Vorschriften in §§ 2, 3, 5 und 6 gegenwärtiger Verordnung eben- 
falls Anwendung. 
Die Prüfung der höheren Verwaltungsbehörde (Kreishauptmannschaft) hat sich in 
diesem Falle neben den oben in § 3 bezeichneten Punkten auch darauf zu erstrecken, ob 
die Abänderungsbeschlüsse nach Maßgabe des Gesetzes (§ 20 Absatz 3) und des Statuts 
(§ 3 Punkt 7 des Gesetzes) giltig gefaßt sind. 
Der Zulassungsvermerk lautet solchenfalls: 
„Die unter dem (Datum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hülfskasse 
zugelassene und unter Nr. . des Registers eingetragene (Namen der Kasse)
	        
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