Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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19. Die Bezirksärzte haben die unter der Verwaltung von Gemeinden, Stiftungen, 
Corporationen und Vereinen stehenden, sowie die von Privatpersonen errichteten Kranken- 
häuser, Irren= und Entbindungsanstalten, ingleichen die Armen-, Findel-, Waisen-, 
Siechen-, Rettungshäuser und Zwangsarbeitsanstalten, insofern sie nicht selbst die Haus- 
ärzte bei den betreffenden Anstalten sind — welchen Falls die obere Medicinalpolizei- 
behörde einen anderen staatlichen Medicinalbeamten damit zu beauftragen haben wird —, 
in gesundheitlicher Beziehung zu revidiren. Behufs solcher Revisionen haben sie sich in 
der Regel und insoweit nicht besondere Umstände eine Ausnahme von dieser Regel an- 
gezeigt erscheinen lassen, vorher mit den betreffenden Verwaltungsstellen beziehentlich 
Privatpersonen zu vernehmen. 
Sie haben darüber, daß die schriftlichen Unterlagen zu den von den Vorständen der 
Krankenhäuser, Irrenanstalten, Heilanstalten für Augenkranke und der Entbindungs- 
anstalten aufzustellenden Morbiditätstabellen in der gehörigen Ordnung gehalten werden, 
Obsicht zu führen, auch die an sie abgegebenen Morbiditätstabellen genau zu prüfen, um 
sich zu überzeugen, daß die Bestandsaufnahme zu Anfang des betreffenden Jahres, sowie 
die fortlaufenden Aufzeichnungen während des Jahres in der erforderlichen Weise statt- 
gefunden haben. 
Die ihrer Seits vorgenommene Prüfung der beregten Tabellen haben sie auf den 
letzteren selbst vorzumerken. 
#20. Werden Bezirksärzte auf Anordnung des Justiz-Ministeriums durch die Land- 
baubeamten bei der Projectirung von neu zu erbauenden Gerichtsgefängnissen um be- 
rathende Mitwirkung oder, nach Aufstellung der Pläne, um Begutachtung der letzteren 
vom sanitätspolizeilichen Standpunkte aus angegangen, so haben sie sich diesem Anlangen 
zu unterziehen. 
Die Gerichts= und Polizeigefängnisse haben die Bezirksärzte in Gemeinschaft mit 
den Vorständen derselben, mit welchen sie sich deshalb zu vernehmen haben, zweimal im 
Jahre zu revidiren. 
Bei neu errichteten oder wesentlich umgestalteten Gefängnißlocalitäten hat die erst- 
malige Revision thunlichst bald nach der Fertigstellung der betreffenden Localitäten zu 
erfolgen. 
Machen sich Abhilfemaßregeln im Interesse der Gesundheitspflege nothwendig, so 
haben die Bezirksärzte die abzustellenden Uebelstände und Unzuträglichkeiten speciell zu 
bezeichnen und motivirte Anträge an die betreffenden Gerichts= beziehentlich Polizei- 
behörden gelangen zu lassen, auch die Erledigung dieser Anträge im Auge zu behalten. 
Ueber die Revisionen von Gefängnißlocalitäten sind von den Bezirksärzten Protokolle 
nach Maßgabe der deshalb ergangenen besonderen Vorschriften aufzunehmen und an die 
Kreishauptmannschaften einzusenden.
	        
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