Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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&21. Die Bezirksärzte haben über die in ihren Bezirken vorhandenen Heilquellen, 
jedoch mit Ausnahme der im Eigenthume des Staates befindlichen, für welche besondere 
Aufsichtsärzte angestellt sind, Aufsicht zu führen. 
&22. Die Bezirksärzte haben sich auf Anlangen der betreffenden Polizeibehörden 
der Prüfung und Begutachtung solcher gewerblicher Anlagen, die nach § 16 der Ge- 
werbeordnung vom 21. Juni 1869 und der Nachträge dazu einer besonderen Genehmig- 
ung bedürfen, in gesundheitlicher Beziehung zu unterziehen. 
Den Anträgen von Fabrikinspectoren auf Besichtigung von gewerblichen Anlagen 
und auf Auslassungen darüber haben die Bezirksärzte zu entsprechen. 
Die Phosphorzündwaarenfabriken haben die Bezirksärzte von Zeit zu Zeit zu be- 
sichtigen. 
23. Den Bezirksärzten liegt die Aufsicht über den Verkauf von Giften und über 
das Gebahren mit solchen ob, zu welchem Zwecke sie die betreffenden Verkaufsstellen auch 
zu revidiren haben, um zu ermitteln, ob in denselben den Vorschriften über den Handel 
mit Giften gehörig entsprochen werde. 
Insonderheit haben sie ihr Augenmerk auch auf die etwaige Verwendung von Giften 
zu der Herstellung von Gefäßen, die zur Zubereitung oder Aufbewahrung von Nahrungs- 
und Genußmitteln bestimmt sind, sowie von anderen Gebrauchsutensilien, ingleichen von 
Kleiderstoffen und Kinderspielwaaren zu wenden. 
Durch Revision der betreffenden Fabriken und Verkaufsstellen haben sich die Bezirks- 
ärzte zu überzeugen, ob den bezüglichen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen genau 
nachgegangen werde. 
Constatirte Zuwiderhandlungen sind gehörigen Orts anzuzeigen. 
&24. Die Bezirksärzte haben die genaue Befolgung aller auf das Apothekenwesen 
und den Arzneiwaarenhandel bezüglichen Gesetze und Verordnungen zu überwachen. 
Insonderheit haben sie 
1. mit dem Apothekenrevisor die Apotheken ihrer Bezirke mindestens aller drei Jahre 
Einmal einer Revision zu unterziehen und das darüber aufgenommene Protokoll 
binnen acht Tagen bei der Kreishauptmannschaft einzureichen; 
2. dafern bei der Revision einer Apotheke von dem Revisor Erinnerungen gezogen 
worden sind, drei bis höchstens vier Monate nach der Revision zu erörtern, ob 
und inwieweit den gezogenen Erinnerungen von dem betreffenden Apotheker 
nachgekommen worden ist, diejenigen Fälle aber, in welchen dies in wesentlichen 
Dingen nicht geschehen ist, zur Kenntniß der Kreishauptmannschaft zu bringen;
	        
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