Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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&27. Den Bezirksärzten kommt die Beaufsichtigung des Hebammenwesens und 
der Hebammen zu. 
Insonderheit haben sie 
1. darüber zu wachen, daß es nirgends in ihren Bezirken an Hebammen mangelt; 
2. die zum Zwecke der Erlernung der Hebammenkunst sich meldenden Frauen in 
Bezug auf ihre Qualification zum Hebammenberufe zu prüfen; 
3. bei der Bildung und Veränderung von Hebammenbezirken mitzuwirken; 
4. die Zeugnisse der zur Anstellung vorgeschlagenen Hebammen zu prüfen und sich 
davon zu überzeugen, daß die betreffenden Personen im Besitze der vorschrift- 
mäßigen Bücher und Apparate sind; 
5. das Verhalten der angestellten Hebammen bei Ausübung der Entbindungskunst 
sorgfältig zu überwachen und die ihnen hierbei zur Kenntniß kommenden Pflicht- 
widrigkeiten oder Vernachlässigungen den zuständigen Behörden zur Untersuchung 
anzuzeigen; 
6. in dazu für angethan zu erachtenden Fällen durch Prüfung sich zu überzeugen, ob 
eine Hebamme in ihren Kenntnissen nicht zurückgegangen sei, und das darüber 
aufgenommene Protokoll an das Landes-Medicinal-Collegium einzusenden; 
7. sich gelegentlich von der gehörigen Instandhaltung der Hebammenapparate zu über- 
zeugen; 
8. halbjährlich die Geburtstabellen der Hebammen sorgfältig zu prüfen; 
9. darüber zu wachen, daß den, die Verhütung des Kindbettfiebers betreffenden Vor- 
schriften gehörig nachgegangen werde; 
10. auch ihr Augenmerk darauf zu richten, daß es den bereits angestellten, wie den 
neu anzustellenden Hebammen nicht an dem nothdürftigen Unterhalte fehle und 
vorkommenden Falls zu vermitteln, daß nach Maßgabe der in dieser Beziehung 
getroffenen Bestimmungen die geeignete Abhilfe erfolge. 
§. Den Bezirksärzten kommt die Aufsicht über den Leichendienst und die Leichen- 
frauen nach Maßgabe der, ihre bezügliche Thätigkeit speciell normirenden Vorschriften 
und Bestimmungen zu. 
Insbesondere haben sie 
1. darauf zu achten, daß es für die einzelnen Orte ihrer Medicinalbezirke nicht an 
den erforderlichen Leichenfrauen fehle; 
2. die anzustellenden Leichenfrauen in ihren Dienstobliegenheiten zu unterweisen und 
danach einer Prüfung zu unterwerfen; 
3. darauf zu sehen und zu halten, daß bei Anlegung neuer oder bei Erweiterung 
schon vorhandener Begräbnißplätze, bei Errichtung von Leichenhallen und bei 
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