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&27. Den Bezirksärzten kommt die Beaufsichtigung des Hebammenwesens und
der Hebammen zu.
Insonderheit haben sie
1. darüber zu wachen, daß es nirgends in ihren Bezirken an Hebammen mangelt;
2. die zum Zwecke der Erlernung der Hebammenkunst sich meldenden Frauen in
Bezug auf ihre Qualification zum Hebammenberufe zu prüfen;
3. bei der Bildung und Veränderung von Hebammenbezirken mitzuwirken;
4. die Zeugnisse der zur Anstellung vorgeschlagenen Hebammen zu prüfen und sich
davon zu überzeugen, daß die betreffenden Personen im Besitze der vorschrift-
mäßigen Bücher und Apparate sind;
5. das Verhalten der angestellten Hebammen bei Ausübung der Entbindungskunst
sorgfältig zu überwachen und die ihnen hierbei zur Kenntniß kommenden Pflicht-
widrigkeiten oder Vernachlässigungen den zuständigen Behörden zur Untersuchung
anzuzeigen;
6. in dazu für angethan zu erachtenden Fällen durch Prüfung sich zu überzeugen, ob
eine Hebamme in ihren Kenntnissen nicht zurückgegangen sei, und das darüber
aufgenommene Protokoll an das Landes-Medicinal-Collegium einzusenden;
7. sich gelegentlich von der gehörigen Instandhaltung der Hebammenapparate zu über-
zeugen;
8. halbjährlich die Geburtstabellen der Hebammen sorgfältig zu prüfen;
9. darüber zu wachen, daß den, die Verhütung des Kindbettfiebers betreffenden Vor-
schriften gehörig nachgegangen werde;
10. auch ihr Augenmerk darauf zu richten, daß es den bereits angestellten, wie den
neu anzustellenden Hebammen nicht an dem nothdürftigen Unterhalte fehle und
vorkommenden Falls zu vermitteln, daß nach Maßgabe der in dieser Beziehung
getroffenen Bestimmungen die geeignete Abhilfe erfolge.
§. Den Bezirksärzten kommt die Aufsicht über den Leichendienst und die Leichen-
frauen nach Maßgabe der, ihre bezügliche Thätigkeit speciell normirenden Vorschriften
und Bestimmungen zu.
Insbesondere haben sie
1. darauf zu achten, daß es für die einzelnen Orte ihrer Medicinalbezirke nicht an
den erforderlichen Leichenfrauen fehle;
2. die anzustellenden Leichenfrauen in ihren Dienstobliegenheiten zu unterweisen und
danach einer Prüfung zu unterwerfen;
3. darauf zu sehen und zu halten, daß bei Anlegung neuer oder bei Erweiterung
schon vorhandener Begräbnißplätze, bei Errichtung von Leichenhallen und bei
1884. 32