Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Aufstellung von Friedhofsordnungen den gesundheitlichen Anforderungen Genüge 
geschehe; 
4. ihr Augenmerk darauf zu richten, daß auf jedem Begräbnißplatze eine passend an— 
gelegte Leichenhalle vorhanden sei; 
5. den zuständigen Behörden bei Feststellung des Begräbnißturnus beiräthig zu sein; 
6. bei drohenden oder bereits herrschenden Epidemieen zu erwägen, ob die Anordnung 
des stillen Begräbnisses aller, an dem betreffenden Orte während eines gewissen 
Zeitraumes Versterbenden für nöthig zu erachten sei und, dafern dies der Fall, 
die bezügliche Anordnung bei der betreffenden Obrigkeit zu beantragen; 
7. die ihnen von Seiten der Pfarrämter zugehenden Leichenbestattungsscheine sorg— 
fältig zu prüfen und nöthigenfalls vervollständigen zu lassen, den Inhalt der 
Scheine in der vorgeschriebenen Weise übersichtlich zusammenzustellen und diese 
Uebersichten spätestens bis zum 1. April des auf das Berichtsjahr folgenden 
Kalenderjahres beim Landes-Medicinal-Collegium einzureichen; 
8. bei Leichentransporten in vorschriftsmäßiger Weise thätig zu sein; 
9. wenn Wiederausgrabungen von Leichen beantragt werden, sich über die Zulässigkeit 
derselben auszusprechen und die dabei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln zu 
bestimmen. 
Das Letztere kommt ihnen auch in allen denjenigen Fällen zu, in welchen die 
Wiederausgrabung einer Leiche auf behördliche Anordnung erfolgen soll. 
829. Den Bezirksärzten liegt die Untersuchung der ihrer geistigen oder körperlichen 
Zustände wegen in Landesanstalten unterzubringenden Personen und die Begutachtung 
der Zustände der Untersuchten, ingleichen die Prüfung und Beglaubigung der für Per— 
sonen der vorgedachten Art von legitimirten Aerzten ausgestellten Explorationszeug— 
nisse ob. 
Den Bezirksärzten liegt ferner die Untersuchung solcher Personen, für welche der 
Landarmenverband des Königreichs Sachsen zu sorgen hat, auf ihre Arbeits- und Zu— 
rechnungsfähigkeit ob. 
Auch haben sich die Bezirksärzte auf Anlangen von Gemeindebehörden der Unter— 
suchung solcher Personen zu unterziehen, die in anderen öffentlichen Anstalten, als in 
Landesanstalten untergebracht werden sollen. 
§30. Auf Erfordern von Behörden haben sich die Bezirksärzte der Untersuchung 
von, im Dienste des Staats, des Reichs oder von Gemeinden stehenden Beamten in allen 
solchen Fällen zu unterziehen, in welchen es sich um die behördliche Wahrnehmung dienst- 
licher Interessen und Rücksichten handelt.
	        
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