Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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31. Die im Feuerlöschdienste verunglückten oder erkrankten Feuerwehrmänner 
haben die Bezirksärzte auf Erfordern der betreffenden Verwaltungsbehörden zu unter- 
suchen und sich über die Art der Verletzung und über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit 
gutachtlich auszusprechen. 
&32. Auf Requisition der betreffenden Commandobehörden haben die Bezirksärzte 
in ihren Wohnorten marschunfähig gewordene Militärpersonen zu untersuchen, und, 
wenn es erfordert wird, über den Befund ein Zeugniß auszustellen. 
33. Die den Bezirksärzten von den Vorsitzenden der Schulvorstände zugehenden 
Anzeigen über die beim Eintritt in die Schule als blind, taubstumm oder blödsinnig 
erkannten Kinder haben dieselben zu benutzen, um das für die Unterbringung dieser 
Kinder in eine geeignete Erziehungsanstalt Erforderliche einzuleiten, beziehentlich zu be- 
sorgen. 
# 34. Auf Erfordern von Behörden haben sich die Bezirksärzte der Prüfung und 
Feststellung der von Aerzten, Wundärzten, Apothekern, Hebammen und geprüften Heil- 
gehilfen ausgestellten Liquidationen zu unterziehen. 
#35. In Bezug auf die amtliche Geschäftsführung und die Einrichtung des be- 
zirksärztlichen Archivs, zu welchem Letzteren insonderheit auch die Concepte der aus- 
zuarbeitenden Schriftstücke, wie die den Bezirksärzten zugehenden Gesetz= und Verordnungs- 
blätter, Drucksachen und andere Schriftstücke, ingleichen die auf Staatskosten für die 
Stelle angeschafften Instrumente und Utensilien, und die Dienstsiegel und Stempel ge- 
hören, haben sich die Bezirksärzte nach der ihnen zugefertigten besonderen Instruction 
vom 19. September 1871 und den Beilagen derselben zu richten. 
36. Die Bezirksärzte haben über die in ihren Bezirken vorhandenen Aerzte, die 
Impfdistricte und Impfärzte, die Apotheker, das Apothekenhilfspersonal, die Hebammen- 
bezirke und die Hebammen, die Leichenbezirke und die Leichenfrauen, die geprüften Heil- 
gehilfen und über diejenigen Personen, die gewerbmäßig mit der Ausübung der Heilkunde 
an Menschen sich beschäftigen, ohne zu derselben legitimirt zu sein, Verzeichnisse nach dem 
in der Beilage sub 2 vorgeschriebenen Schema zu führen und diese Verzeichnisse stets 
in richtigem Stande zu erhalten. 
* 37. Ueber ihre amtliche Thätigkeit haben die Bezirksärzte alljährlich, nach An- 
leitung der deshalb ergangenen besonderen Vorschriften, Bericht zu erstatten und diesen 
Bericht spätestens bis Ende März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres bei der 
Kreishauptmannschaft einzureichen. Dem Berichte sind die vorgeschriebenen Tabellen über 
die Bewegung im Medicinalpersonal und über die Amtsthätigkeit der Berichterstatter, 
sowie Verzeichnisse der im Berichtsjahre neu angestellten Hebammen und derjenigen im
	        
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