Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Bezirke vorhandenen Personen beizufügen, die gewerbmäßig mit der Ausübung der Heil— 
kunde an Menschen sich beschäftigen, ohne zu derselben legitimirt zu sein. 
38. Bei den amtlichen Correspondenzen und bei der Ausstellung von amtlichen 
Zeugnissen haben sich die Bezirksärzte des Dienstsiegels, beziehentlich Dienststempels zu 
bedienen. 
39. Die königlichen Bezirksärzte dürfen sich ohne Erlaubniß ihrer Dienstbehörde 
nicht über drei Tage von den ihnen angewiesenen Wohnorten entfernen. Beabsichtigen 
sie dies auf längere Zeit, so haben sie bei der Kreishauptmannschaft um Urlaub nach- 
zusuchen und dabei zugleich Vorschläge in Betreff ihrer Stellvertretung zu machen. 
Von Abwesenheiten aus dem Bezirke bis zu 3 Tagen haben sie die Bezirksamts- 
hauptmannschaften in Kenntniß zu setzen. 
#40. Die königlichen Bezirksärzte sind verpflichtet, in dringlichen Fällen auch 
außerhalb ihrer Bezirke medicinalpolizeiliche Geschäfte auf behördliche Aufforderung oder 
Veranlassung dazu zu besorgen. 
Sie haben in solchen Fällen von dem Anlasse zu dem fraglichen Geschäfte und von 
der Erledigung desselben unverzüglich dem Bezirksarzte des betreffenden Medicinalbezirks 
Mittheilung zu machen. 
##41. Die Bezirksärzte dürfen für die ihnen als solchen obliegenden Geschäfte und 
Verrichtungen eine besondere Vergütung in der Regel nicht, und nur insoweit in Anspruch 
nehmen, als ihnen dies ausdrücklich nachgelassen ist. 
Insoweit sie bei Reisen, die sie als Bezirksärzte vornehmen, Auslösung und Fort- 
kommenvergütung beanspruchen können, haben sie sich nach den, deshalb ergangenen be- 
sonderen Bestimmungen zu richten. 
6 42. Die königlichen Bezirksärzte sind zugleich Gerichtsärzte für die, innerhalb 
ihrer Medicinalbezirke befindlichen Gerichtsbehörden (einschließlich der Staatsanwaltschaft), 
insoweit nicht für Einzelne von diesen Behörden besondere Gerichtsärzte bestellt sind. 
43. Die Bezirksärzte haben über die amtliche Thätigkeit der innerhalb ihrer 
Medicinalbezirke als Gerichts= und Polizeiärzte angestellten, sowie der sonst in amtlichen 
Functionen stehenden Aerzte Aufsicht zu führen, auch ihr Augenmerk darauf zu richten, 
daß diejenigen Aerzte, welchen gegen die ihnen aus der Staatskasse gewährten Unter- 
haltsbeihilfen gewisse Obliegenhr ten zur Bedingung gemacht worden sind, den letzteren 
gehörig nachkommen. 
Wahrnehmungen, die in den gedachten Beziehungen ein Einschreiten erheischen, haben 
sie zu weiterer Entschließung der Kreishauptmannschaft anzuzeigen. 
 
	        
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