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Bezirke vorhandenen Personen beizufügen, die gewerbmäßig mit der Ausübung der Heil—
kunde an Menschen sich beschäftigen, ohne zu derselben legitimirt zu sein.
38. Bei den amtlichen Correspondenzen und bei der Ausstellung von amtlichen
Zeugnissen haben sich die Bezirksärzte des Dienstsiegels, beziehentlich Dienststempels zu
bedienen.
39. Die königlichen Bezirksärzte dürfen sich ohne Erlaubniß ihrer Dienstbehörde
nicht über drei Tage von den ihnen angewiesenen Wohnorten entfernen. Beabsichtigen
sie dies auf längere Zeit, so haben sie bei der Kreishauptmannschaft um Urlaub nach-
zusuchen und dabei zugleich Vorschläge in Betreff ihrer Stellvertretung zu machen.
Von Abwesenheiten aus dem Bezirke bis zu 3 Tagen haben sie die Bezirksamts-
hauptmannschaften in Kenntniß zu setzen.
#40. Die königlichen Bezirksärzte sind verpflichtet, in dringlichen Fällen auch
außerhalb ihrer Bezirke medicinalpolizeiliche Geschäfte auf behördliche Aufforderung oder
Veranlassung dazu zu besorgen.
Sie haben in solchen Fällen von dem Anlasse zu dem fraglichen Geschäfte und von
der Erledigung desselben unverzüglich dem Bezirksarzte des betreffenden Medicinalbezirks
Mittheilung zu machen.
##41. Die Bezirksärzte dürfen für die ihnen als solchen obliegenden Geschäfte und
Verrichtungen eine besondere Vergütung in der Regel nicht, und nur insoweit in Anspruch
nehmen, als ihnen dies ausdrücklich nachgelassen ist.
Insoweit sie bei Reisen, die sie als Bezirksärzte vornehmen, Auslösung und Fort-
kommenvergütung beanspruchen können, haben sie sich nach den, deshalb ergangenen be-
sonderen Bestimmungen zu richten.
6 42. Die königlichen Bezirksärzte sind zugleich Gerichtsärzte für die, innerhalb
ihrer Medicinalbezirke befindlichen Gerichtsbehörden (einschließlich der Staatsanwaltschaft),
insoweit nicht für Einzelne von diesen Behörden besondere Gerichtsärzte bestellt sind.
43. Die Bezirksärzte haben über die amtliche Thätigkeit der innerhalb ihrer
Medicinalbezirke als Gerichts= und Polizeiärzte angestellten, sowie der sonst in amtlichen
Functionen stehenden Aerzte Aufsicht zu führen, auch ihr Augenmerk darauf zu richten,
daß diejenigen Aerzte, welchen gegen die ihnen aus der Staatskasse gewährten Unter-
haltsbeihilfen gewisse Obliegenhr ten zur Bedingung gemacht worden sind, den letzteren
gehörig nachkommen.
Wahrnehmungen, die in den gedachten Beziehungen ein Einschreiten erheischen, haben
sie zu weiterer Entschließung der Kreishauptmannschaft anzuzeigen.