Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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2. die Rückstände von Reallasten und Zinsen, sowie rückständige Terminzahlungen auf 
Forderungen der in § 11 unter 2 gedachten Art, soweit diese Leistungen nicht 
nach § 11 unter 1, 2, 4 auch ohne Anmeldung in Ansatz kommen; 
3. Kostenforderungen, welche nicht nach § 11 unter 6 ohne Anmeldung in Ansatz zu 
bringen sind. 
Zweiter Titel. 
Befriedigung der Gläubiger. 
13. Der Kaufpreis ist durch Zahlung zu gewähren, soweit es zur Tilgung 
1. der in § 4 unter 1, 2, 3 gedachten Ansprüche, 
2. der nach § 4 unter 4 und 5 in Ansatz kommenden Reallasten-, Zinsen- und 
Kostenforderungen, 
3. der vor dem Versteigerungstermin fälligen Terminzahlungen auf Forderungen der 
in § 11 unter 2 gedachten Art, 
4. der Hauptforderung des betreibenden Gläubigers, 
5. der der Forderung des betreibenden Gläubigers im Range gleich= oder nachstehenden 
hypothekarischen Hauptforderungen 
erforderlich ist und der Kaufpreis dazu ausreicht. 
§14. Der Gesammtbetrag der in § 13 unter 1, 2, 3 bezeichneten Ansprüche ist 
im Versteigerungstermin zu erlegen oder sicherzustellen. 
Die Zahlungszeit für die zur Tilgung der daselbst unter 4 und 5 gedachten Forderungen 
zu leistenden Zahlungen bestimmt das Gericht. Der Gläubiger ist die Zahlung anzunehmen 
auch dann verbunden, wenn seine Forderung nicht fällig ist. Ist die noch nicht fällige 
Forderung unverzinslich, so ist die als deren Betrag anzusetzende Summe nach den Vor- 
schriften in § 720 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen. 
15. Die nach § 13 zu zahlenden Beträge hat der Ersteher vom Tage der Ver- 
steigerung an bis zur Zahlung nach Höhe von 5 vom Hundert zu verzinsen. 
#16. Die in § 4 unter 4 gedachten hypothekarischen Schulden, welche mit dem 
Range vor der Forderung des betreibenden Gläubigers auf dem Grundstücke lasten, sind 
insoweit, als nicht nach § 13 deren Bezahlung aus dem Kaufpreise zu erfolgen hat, vom 
Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen. 
Wenn der Ersteher nach der Bestimmung in Absatz 1 eine Hypothek der in § 7 ge- 
dachten Art, oder eine Hypothek, welche in Kraft vorläufiger Vollstreckung oder auf Grund 
eines Arrestbefehls eingetragen oder bezüglich deren das Vorhandensein einer Forderung 
im Versteigerungsverfahren bestritten worden ist, oder eine Schuld, welche auch auf einem 
anderen Grundstücke ungetheilt lastet, in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen
	        
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