Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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hat, ist für den Fall, daß der betreffende Anspruch aus einem anderen Grunde als in 
Folge Befriedigung durch den Ersteher in Wegfall kommt, eine andere auf dem Grund— 
stücke lastende Schuld zu übernehmen, welche bei Berücksichtigung des in Wegfall kommen— 
den Anspruchs durch den Kaufpreis nicht gedeckt ist. 
Auf die Schuldübernahme finden die Bestimmungen in § 432 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß, sobald der Zuschlag unanfechtbar 
geworden ist, die persönliche und die Pfandklage auch gegen den Ersteher gerichtet werden 
kann, dagegen die nach den gedachten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch 
Schuldübernahme entstanden gewesene persönliche Haft des Schuldners erst mit dem Ein- 
trag des Erstehers im Grundbuch erlischt. 
17. Die wegen der Kosten der Kündigung und der Einklagung einer nach § 16 
zu übernehmenden Schuld eingetragene Hypothek ist mit zu übernehmen, kommt jedoch 
auf den Kaufpreis nicht in Anrechnung. 
&18. Die in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmenden verzinslichen 
Schulden hat der Ersteher dem Gläubiger vom Versteigerungstermin an in derselben 
Maße zu verzinsen, wie es nach Inhalt des Hypothekenbuches Seiten des Schuldners 
zu geschehen hatte. 
Für unverzinsliche Beträge, welche der Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis 
zu übernehmen hat, sind auf die Zeit bis zu deren Zahlung Zinsen nach Höhe von 5 vom 
Hundert zu gewähren, welche der Kaufgeldermasse zuwachsen. 
19. In Ansehung des Theils des Kaufpreises, welcher auf Hypotheken auszu- 
werfen ist, an deren Stelle nach § 16 Absatz 2 für den daselbst angegebenen Fall 
nachhaftende Hypotheken zu übernehmen sind, kann sich der Ersteher von seiner Schuld 
durch Zahlung an die Gerichtskasse befreien. 
& 20. Die erfolgte Kündigung einer in Anrechnung auf den Kaufpreis zu über- 
nehmenden Forderung wirkt dem Ersteher gegenüber nur dann, wenn die eingetretene 
Fälligkeit der Forderung, oder der bevorstehende Eintritt ihrer Fälligkeit vor dem Schluß 
des Anmeldetermins angemeldet worden ist. Eine erst nach Schluß des Anmeldetermins 
erfolgte Kündigung ist dem Ersteher gegenüber unwirksam. 
Die Bestimmungen in Absatz 1 finden entsprechende Anwendung, wenn andere Um- 
stände eintreten, welche die Fälligkeit der Forderung zur Folge haben. 
Dritter Titel. 
Rechte der Gläubiger in besonderen Fällen. 
*21. Ist das Bestehen eines Anspruchs, welcher bei Berechnung des zulässigen 
Mindestgebots und bei Vertheilung des bei dem Zwangsverkauf erlangten Kaufpreises
	        
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