Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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der Civilproceßordnung, ingleichen von Amtswegen dann statt, wenn der betreibende 
Gläubiger den Versteigerungsantrag zurückgenommen, oder wenn der Schuldner den 
Betrag der Forderung des betreibenden Gläubigers bei dem Vollstreckungsgericht zur 
Auszahlung an denselben eingezahlt oder gemäß 8 101 der Civilproceßordnung sicher— 
gestellt hat. 
Der Beschluß auf Einstellung, sowie der Beschluß auf Ablehnung des Antrags auf 
Einstellung des Verfahrens unterliegt der sofortigen Beschwerde. 
& 82. Die Einwilligung des betreibenden Gläubigers in die Einstellung des ein- 
geleiteten Verfahrens gilt als Zurücknahme des Versteigerungsantrags, dafern nicht 
gleichzeitig erklärt wird, daß die Einstellung nur für eine bestimmte Frist bewilligt 
werde. Letztere darf drei Monate nicht übersteigen. Wird die Einstellung auf eine 
längere Frist bewilligt oder nicht innerhalb der dreimonatigen Frist die Fortstellung 
des Verfahrens beantragt, oder wird die einstweilige Einstellung des Verfahrens zum 
zweiten Mal bewilligt, so ist der Antrag auf Versteigerung als zurückgenommen an- 
zusehen. 
IV. Verfahren nach dem Beschluß auf Zwangsversteigerung bis zum 
Versteigerungetermin. 
§#3. In dem Beschluß auf Zwangsversteigerung ist der Schuldbetrag festzustellen, 
wegen dessen die Versteigerung stattfinden soll. 
Zugleich ist in dem Beschluß die Beschlagnahme des Grundstücks auszusprechen und 
dem Schuldner unter Androhung der Nichtigkeit die Veräußerung von Zubehörungen 
des Grundstücks zu verbieten, auf welche sich die Hypothek erstreckt. 
Zur Abwendung einer Verschlechterung des Grundstücks kann das Gericht dessen 
Beaufsichtigung und sonstige Sicherheitsmaßregeln von Amtswegen anordnen. 
4. Das Vollstreckungsgericht hat unerwartet der Rechtskraft des Beschlusses 
auf Zwangsversteigerung dessen Eintragung im Grund= und Hypothekenbuch von Amts- 
wegen zu veranlassen. 
§5. Im Falle eines nach der Eintragung des Beschlusses auf Zwangsversteigerung 
im Grund= und Hypothekenbuch eintretenden Wechsels des Eigenthümers des Grund- 
stücks hat der neue Eigenthümer im ferneren Verlauf des Verfahrens alle in diesem 
Gesetz dem Schuldner beigelegten Rechte und Obliegenheiten. Im Falle des Ablebens 
des Schuldners kommen die Bestimmungen in § 693 der Civilproceßordnung in An- 
wendung. 
6# 86. Der betreibende Gläubiger hat einen Kostenvorschuß nach Maßgabe der 
Tagxordnung zu bestellen. 
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