Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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auf die Art und Weise und auf die Zeit ihrer Erfüllung beziehen, ist mit Zustimmung der 
Realberechtigten zulässig, deren Rechte dadurch berührt werden. 
Dasselbe gilt in Betreff der Berücksichtigung nachträglich angemeldeter Ansprüche bei 
Feststellung des zulässigen Mindestgebots und bei Vertheilung des Kaufpreises. 
110. Eine die gesetzlichen Kaufsbedingungen für den Ersteher lästiger machende 
Abänderung derselben ist nicht zuzulassen, wenn ein Bieter ohne diese Abänderung ein 
höheres Gebot, als das mit derselben zu erlangende Meistgebot thun zu wollen erklärt, 
es sei denn, daß außer den Realberechtigten, deren Rechte dadurch berührt werden, auch 
der Schuldner der Abänderung zustimmt. 
111. Ein Gebot, welches den festgestellten Mindestbetrag nicht erreicht, kann nur 
mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers und der demselben im Range vorgehenden 
Realberechtigten zugelassen werden, deren Ansprüche durch dasselbe nicht oder nicht voll- 
ständig gedeckt sind. 
&112. Ein Verzicht auf die nach § 14 Absatz 1 im Versteigerungstermine zu 
bewirkende Erlegung oder Sicherstellung des daselbst bezeichneten Theils des Kaufpreises 
kann nicht als Kaufbedingung vereinbart werden. 
113. Eine zulässige Abänderung der Kaufsbedingungen kann bis zum Zuschlag 
des Grundstücks im Versteigerungstermin erfolgen. Die betreffenden Erklärungen der 
Betheiligten müssen bei dem Vollstreckungsgericht zu Protokoll gegeben oder in einer 
öffentlichen Urkunde beigebracht werden. 
114. Unter Berücksichtigung der Höhe der nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
oder nach vereinbarten Kaufsbedingungen auf den Kaufpreis zu leistenden Zahlungen ist 
vom Gericht im Versteigerungstermin wegen der Zahlungszeit Bestimmung zu treffen. 
Es können Theilzahlungen für bestimmte Termine nachgelassen werden. 
Auf längere Zeit als auf vier Monate ist Gestundung nur mit Zustimmung der auf 
den betreffenden Theil des Kaufpreises anzuweisenden Forderungsberechtigten zu bewilligen. 
Die Zustimmung der im Termin nicht vertretenen Realberechtigten, deren Forderungen 
der des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen, kann vom Gerichte ergänzt werden, 
wenn ein Gebot davon abhängig gemacht wird. 
Den vorstehenden Bestimmungen unterliegen auch die nach § 16 Absatz 1 in An- 
rechnung auf den Kaufpreis zu übernehmenden Forderungen, deren eingetretene oder 
bevorstehende Fälligkeit nach Maßgabe des § 20 angemeldet worden ist. 
§115. Gebote können vor und in dem Versteigerungstermin schriftlich, vor dem 
Versteigerungstermin auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers eröffnet werden. 
1884. 37
	        
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