Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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8 127. Ist im Versteigerungstermin nur Ein Bieter erschienen, so kann der Zuschlag 
auf dessen Gebot auch dann nicht erfolgen, wenn es den Betrag des zulässigen Mindest- 
gebots erreicht, es sei denn, daß der Schuldner und alle Realberechtigte, deren Ansprüche 
durch das Gebot nicht oder nicht vollständig gedeckt sind, der Ertheilung des Zuschlags 
zustimmen. Wenn diese Zustimmung nicht erfolgt, oder wenn im Versteigerungstermin 
ein Bieter nicht erschienen ist, oder wenn ein Gebot, auf welches der Zuschlag ertheilt 
werden kann, überhaupt nicht eröffnet worden, ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers 
ein neuer Versteigerungstermin anzuberaumen. 
In dem anderweiten Versteigerungstermin ist der Zuschlag auf ein den zulässigen 
Mindestbetrag erreichendes Gebot auch dann zu ertheilen, wenn nur von Einer Person 
geboten worden ist. 
&128. Außer in dem Falle des § 126 ist ein Widerspruch gegen Ertheilung des 
Zuschlags nur dann zu beachten, wenn das Gericht befindet, daß bei Nichtbeachtung des 
Widerspruchs die sofortige Beschwerde gegen den Vertheilungsplan wegen Ertheilung des 
Zuschlags nach § 148 begründet sein würde. 
Der Widerspruch kann nicht auf Gründe gestützt werden, welche die Rechte eines 
anderen Betheiligten als des Widersprechenden betreffen. 
& 129. Wenn in Folge der Zurückweisung eines Gebots oder in Folge der Ver- 
weigerung des Zuschlags auf ein zugelassenes Gebot ein Zuschlag überhaupt nicht statt- 
findet, so ist die Zurückweisung des Gebots oder Verweigerung des Zuschlags mittelst 
eines im Versteigerungstermin zu verkündenden Beschlusses auszusprechen. 
Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde Seiten des betreibenden Gläubigers 
und des Bieters, welcher auf den Zuschlag Anspruch hat. Die Nothfrist beginnt mit der 
Verkündung des Beschlusses. 
Das Beschwerdegericht kann auf das Rechtsmittel des Bieters die Ertheilung des 
Zuschlags auf dessen Gebot aussprechen, wenn der Bieter zu Protokoll des Gerichtsschreibers 
oder mittelst eines den Vorschriften in § 116 entsprechenden Schriftstücks erklärt hat, 
daß er an das Gebot gebunden bleiben wolle. Die in gleicher Form erfolgte Einlegung 
des Rechtsmittels enthält diese Erklärung. 
Ist das Rechtsmittel von dem betreibenden Gläubiger eingelegt und für begründet zu 
achten, so hat das Beschwerdegericht die Zulassung des zurückgewiesenen Gebots, be- 
ziehungsweise die Ertheilung des Zuschlags auf dasselbe in einem auf Antrag des be- 
treibenden Gläubigers anzuberaumenden anderweiten Versteigerungstermin für den Fall 
anzuordnen, daß das Gebot in diesem Termin erneuert und nicht übersetzt wird. 
*130. Vor Ablauf einer Stunde nach Eröffnung des Versteigerungstermins darf 
der Zuschlag auf ein Gebot, welches die auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche nicht 
vollständig deckt, sowie im Fall des § 129 der Schluß des Termins nicht erfolgen.
	        
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