Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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8 131. Der Zuschlag erfolgt im Versteigerungstermin durch Verkündung eines 
Beschlusses, in welchem das versteigerte Grundstück nach seinem Grundbuchfolium, die 
Person des Erstehers und die Höhe des Gebots zu bezeichnen ist, auf welches der Zuschlag 
ertheilt wird. 
132. Dem Ersteher ist auf seinen Antrag wegen Erlegung des in § 14 Absatz 1 
bezeichneten Theils des Kaufpreises auf die Zeit bis zum Ablauf von 2 Wochen nach 
dem Termin zur Verkündung des Vertheilungsplans Gestundung zu ertheilen, dafern 
wegen des in dem § 107 gedachten Verzeichnisse zur Ziffer gebrachten Betrags dieses 
Theils des Kaufpreises und eines Zuschlags von 20 vom Hundert Sicherheit geleistet 
wird. Der Betrag ist solchenfalls bis zur Erlegung nach Höhe von 5 vom Hundert zu 
verzinsen. 
Hat sich in Folge nachträglicher Anmeldung von Ansprüchen, welche nach § 101 
Absatz 2, 3 zu berücksichtigen ist, der in dem gedachten Verzeichnisse zur Ziffer gebrachte 
Betrag jenes Theils des Kaufpreises erhöht, so haftet die bestellte Sicherheit mit für 
den Mehrbetrag. 
*133. Die Sicherheitsleistung ist in den Fällen der §§ 126, 132 durch Hinter- 
legung von inländischen Staatspapieren oder auf den Inhaber gestellten Schuldverschreib- 
ungen des Deutschen Reichs oder eines Deutschen Bundesstaats nebst den dazu gehörigen 
Zinsscheinen und Zinsleisten zu bewirken. 
Die Papiere sind nach dem, soweit nöthig vom Ersteher nachzuweisenden Courswerth, 
jedoch nicht über den Nennwerth anzunehmen. 
Einlagebücher inländischer öffentlicher Sparkassen und andere inländische öffentliche 
Werthpapiere können nach Ermessen des Gerichts angenommen werden. 
Außer Cours gesetzte Papiere dürfen nicht angenommen werden. 
# 134. Wird der in § 14 Absatz 1 bezeichnete Theil des Kaufpreises im Ver- 
steigerungstermin weder baar erlegt noch in der vorgeschriebenen Weise sichergestellt, so 
ist der Ersteher mittelst Beschlusses aller durch den Zuschlag erworbenen Rechte für ver- 
lustig zu erklären und gleichzeitig zur Nachzahlung dieses als verwirkt anzusehenden 
Betrags zu verurtheilen. 
Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die Vollstreckung ist von Amts- 
wegen zu verfügen. Der eingebrachte Schuldbetrag ist zur Befriedigung der in § 13 
unter 1, 2, 3 gedachten Ansprüche nach Maßgabe ihrer Rangordnung an die Forderungs- 
berechtigten auszuzahlen. 
Außerdem bleibt der Ersteher für den Fall, daß das Gebot, auf welches der Zuschlag 
ertheilt war, bei der anderweiten Versteigerung nicht erreicht wird, den benachtheiligten 
Realberechtigten sowie dem Schuldner in Ansehung des erlittenen Schadens ersatzpflichtig.
	        
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