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8 131. Der Zuschlag erfolgt im Versteigerungstermin durch Verkündung eines
Beschlusses, in welchem das versteigerte Grundstück nach seinem Grundbuchfolium, die
Person des Erstehers und die Höhe des Gebots zu bezeichnen ist, auf welches der Zuschlag
ertheilt wird.
132. Dem Ersteher ist auf seinen Antrag wegen Erlegung des in § 14 Absatz 1
bezeichneten Theils des Kaufpreises auf die Zeit bis zum Ablauf von 2 Wochen nach
dem Termin zur Verkündung des Vertheilungsplans Gestundung zu ertheilen, dafern
wegen des in dem § 107 gedachten Verzeichnisse zur Ziffer gebrachten Betrags dieses
Theils des Kaufpreises und eines Zuschlags von 20 vom Hundert Sicherheit geleistet
wird. Der Betrag ist solchenfalls bis zur Erlegung nach Höhe von 5 vom Hundert zu
verzinsen.
Hat sich in Folge nachträglicher Anmeldung von Ansprüchen, welche nach § 101
Absatz 2, 3 zu berücksichtigen ist, der in dem gedachten Verzeichnisse zur Ziffer gebrachte
Betrag jenes Theils des Kaufpreises erhöht, so haftet die bestellte Sicherheit mit für
den Mehrbetrag.
*133. Die Sicherheitsleistung ist in den Fällen der §§ 126, 132 durch Hinter-
legung von inländischen Staatspapieren oder auf den Inhaber gestellten Schuldverschreib-
ungen des Deutschen Reichs oder eines Deutschen Bundesstaats nebst den dazu gehörigen
Zinsscheinen und Zinsleisten zu bewirken.
Die Papiere sind nach dem, soweit nöthig vom Ersteher nachzuweisenden Courswerth,
jedoch nicht über den Nennwerth anzunehmen.
Einlagebücher inländischer öffentlicher Sparkassen und andere inländische öffentliche
Werthpapiere können nach Ermessen des Gerichts angenommen werden.
Außer Cours gesetzte Papiere dürfen nicht angenommen werden.
# 134. Wird der in § 14 Absatz 1 bezeichnete Theil des Kaufpreises im Ver-
steigerungstermin weder baar erlegt noch in der vorgeschriebenen Weise sichergestellt, so
ist der Ersteher mittelst Beschlusses aller durch den Zuschlag erworbenen Rechte für ver-
lustig zu erklären und gleichzeitig zur Nachzahlung dieses als verwirkt anzusehenden
Betrags zu verurtheilen.
Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die Vollstreckung ist von Amts-
wegen zu verfügen. Der eingebrachte Schuldbetrag ist zur Befriedigung der in § 13
unter 1, 2, 3 gedachten Ansprüche nach Maßgabe ihrer Rangordnung an die Forderungs-
berechtigten auszuzahlen.
Außerdem bleibt der Ersteher für den Fall, daß das Gebot, auf welches der Zuschlag
ertheilt war, bei der anderweiten Versteigerung nicht erreicht wird, den benachtheiligten
Realberechtigten sowie dem Schuldner in Ansehung des erlittenen Schadens ersatzpflichtig.