Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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hat das Gericht in Werthpapieren der in § 133 angegebenen Gattungen zinsbar an- 
zulegen. 
162. Die nach § 16 Absatz 2, § 140 erfolgte bedingte Uebernahme einer auf 
dem Grundstück lastenden Schuld ist im Hypothekenbuch zu verlautbaren. 
163. Der Ersteher kann die bis zur Rechtskraft des Vertheilungsplans fällig 
werdenden Zinsen, welche er von den in Anrechnung auf den Kaufpreis zu über- 
nehmenden Hypotheken nach § 18 Absatz 1 an den Forderungsberechtigten abzuführen 
hat, bis zum Eintritt der Rechtskraft zurückbehalten, insoweit die Verpflichtung zur 
Uebernahme der betreffenden Hypothek durch das Rechtsmittel in Frage gestellt ist. 
164. Die vereinbarte Uebernahme der Schuld, wegen deren die Versteigerung 
des Grundstücks erfolgt ist, in Anrechnung auf den Kaufpreis wirkt dem ursprünglichen 
Schuldner gegenüber als Schuldtilgung. 
*165. Vor der für die zu zahlende Kapitalforderung durch die Kaufsbedingungen 
festgesetzten Zahlungszeit die Zahlung anzunehmen ist der Gläubiger nur dann verbunden, 
wenn der Ersteher zugleich die laufenden Zinsen bis zum Verfalltage berichtigt. 
166. In Bezug auf die nach den Kaufsbedingungen zur Bezahlung gelangten 
Forderungen steht dem Ersteher der in § 442 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete 
Anspruch zu. 
Durch die erfolgte Einzahlung des Betrags, bis zu welchem das Grundstück zur 
Sicherstellung ungewisser Forderungen verpfändet ist, erwirbt der Ersteher das Recht, in 
dem Range der betreffenden Hypothek bis zu deren Höhe für eine andere Schuld ein 
Pfandrecht an dem Grundstücke zu bestellen und zu diesem Behufe die Umschreibung 
der bestehenden Hypothek auf seinen Namen zu verlangen. 
Die nach Absatz 1 und 2 zulässigen Umschreibungen sind durch die vorherige Ein- 
tragung des Erstehers im Grundbuche nicht bedingt. 
167. Uebersteigt der Kaufpreis den Gesammtbetrag der daraus zu bezahlenden 
oder in Anrechnung auf denselben zu übernehmenden Schulden, so ist der Mehrbetrag 
nebst den davon zu entrichtenden Zinsen an den bisherigen Eigenthümer des Grundstücks 
zu dem vom Gericht zu bestimmenden Termin zu bezahlen. 
Der Zahlungstermin soll auf mindestens zwei Wochen und höchstens zwei Monate 
nach der Verfallzeit der letzten Rate der nach § 114 vom Ersteher zu leistenden Zahlung 
festgestellt werden. 
168. Der Ersteher kann bis zu seiner Eintragung als Eigenthümer im Grund- 
buch die durch den Zuschlag erworbenen Rechte abtreten, haftet jedoch für die Erfüllung 
der ihm durch den Zuschlag entstandenen Verbindlichkeiten, soweit dieselben vor der Ein-
	        
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