Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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tragung im Grundbuch erfüllt sein müssen, neben seinem Rechtsnachfolger als Selbst— 
schuldner. Letzterer tritt in alle Verbindlichkeiten des Erstehers ein und unterliegt den 
Bestimmungen in § 158, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Vollstreckungsgericht durch 
öffentliche Urkunde nachgewiesen ist. 
169. Die Eintragung des Erstehers als Eigenthümer im Grundbuch ist von 
Amtswegen vom Vollstreckungsgericht zu veranlassen, sobald der Betrag der Schulden, 
welche nach den Kaufsbedingungen aus den Kaufgeldern zu bezahlen sind, zur Ein- 
zahlung gekommen oder deren unmittelbar an die Forderungsberechtigten bewirkte 
Zahlung oder sonstige Tilgung in der Weise dargethan ist, wie es nach den Gesetzen 
zur Begründung des Antrags auf Löschung eingetragener Forderungen im Hypothekenbuch 
erfordert wird. 
170. Die Eintragung des Erstehers kann mit Zustimmung der Realberechtigten, 
welche nach dem Vertheilungsplan Zahlung ihrer Forderungen aus dem Kaufpreise zu 
beanspruchen haben, unerwartet der Tilgung derselben erfolgen, wenn die Realberechtigten 
zugleich ihr Einverständniß damit erklären, daß die betreffenden Schulden von dem Ersteher 
nach Maßgabe des § 16 in Anrechnung auf die Kaufgelder übernommen werden. 
Durch den auf Grund einer solchen Erklärung vom Ersteher gestellten Antrag auf 
seine Eintragung im Grundbuch erfolgt die Schuldübernahme. 
& 171. Gleichzeitig mit der Eintragung des Erstehers erfolgt, außer den der be- 
wirkten Schuldentilgung entsprechenden Löschungen, auch die Löschung derjenigen auf das 
Grundstück eingetragenen Hypotheken, welche durch den Kaufpreis nicht gedeckt sind. 
&172. Der betreibende Gläubiger kann nach Ablauf der Frist, innerhalb deren 
seine Forderung zu bezahlen ist, wegen unterbliebener Zahlung Fortsetzung des Ver- 
fahrens durch anderweite Versteigerung des Grundstücks beantragen. 
Der Antrag ist bei dessen Verlust binnen drei Monaten nach dem Verfalltage der 
letzten auf den Kaufpreis zu leistenden Zahlung zu stellen. 
Der Beschluß auf Ablehnung des Antrags und der Beschluß auf anderweite Ver- 
steigerung im fortgesetzten Verfahren unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die gegen 
den letzteren Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde kann nur auf solche Gründe gestützt 
werden, aus denen nach §§ 81, 82 die Einstellung des Verfahrens stattfindet. 
Mit der Rechtskraft des Beschlusses auf anderweite Versteigerung tritt der Verlust des 
Erstehungsrechtes ein. Auch bleibt der Ersteher für den Fall, daß bei der anderweiten 
Versteigerung der bei der ersten erlangte Kaufpreis zuzüglich des Betrags der in der 
Zeit bis zur anderweiten Versteigerung fällig gewordenen, bezw. auf diese Zeit zu 
rechnenden wiederkehrenden Leistungen und des verschuldeten Kostenaufwandes nicht erreicht
	        
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