Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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den Ersteher über. Das Grundstück wird jedoch bis zur Uebergabe an den Ersteher für 
Rechnung desselben von einem ihm vom Gericht dazu zu bestellenden Vertreter ver— 
waltet. Das Gericht kann nach Ermessen dem Ersteher die Befugniß zu Anordnungen in 
Betreff der Art der Verwaltung einräumen. 
Die vor der Versteigerung vertragsmäßig bewirkte Vorausbezahlung von Pacht— 
oder Miethzinsen befreit den Pachter oder Miether dem Ersteher gegenüber in Ansehung 
des auf die Zeit bis zum nächsten gesetzlichen Zahlungstermin zu rechnenden Betrags. 
Mit Zustimmung sämmtlicher Realberechtigter, deren Forderungen aus den Kauf- 
geldern noch zu bezahlen sind, kann die Uebergabe des Grundstücks an den Ersteher vor 
seiner Eintragung stattfinden. 
§ 177. Wenn aus Anlaß eines Antrags auf Zwangsversteigerung ein Vor= oder 
Wiederkaufsrecht zur Ausübung gelangt, kommen die Bestimmungen in 88 114, 132 
bis 134, 139 bis 147, 148 unter 1 und 4, 88§ 150 bis 172, 175, 176 grund- 
sätzlich in der Weise zur Anwendung, wie es den Vorschriften in §§ 72, 76 ent- 
spricht. 
* 178. Die gerichtlichen Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens gehören zu 
den Kosten der Einklagung der Forderung, wegen deren das Verfahren stattfindet, und 
kommen bei Vertheilung des Kaufpreises nach der Rangfolge der Hypothek des be- 
treibenden Gläubigers, und zwar selbst dann in Ansatz, wenn die Hypothek sich auf 
Kosten nicht erstreckt oder zur Deckung der entstandenen Kostenforderung nicht ausreicht. 
Die Bestimmungen in § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche sich auf die 
Kosten der Kündigung und auf die bis zum Antrag auf Zwangsversteigerung ent- 
standenen Einklagungskosten beziehen, bleiben unberührt. 
Ist das Verfahren in Folge einer Beitrittserklärung fortzustellen, so fallen auch die 
Kosten des vorangegangenen Verfahrens, vorbehältlich des Anspruchs auf Erstattung aus 
dem Kaufpreise, dem Beitretenden zur Last. 
Der Gläubiger, dem gegenüber das Verfahren eingestellt worden ist, bleibt wegen der 
durch seinen Versteigerungsantrag verursachten Kosten dem Gericht haftbar. 
Der Mehr-Aufwand, welcher durch den Beitritt zu dem anhängigen Verfahren oder 
durch dessen Fortsetzung nach einstweiliger Einstellung veranlaßt wird, ist aus dem 
Kaufpreise in keinem Fall zu erstatten. 
Fünfter Titel. 
Bestimmungen für besondere Fälle. 
*179. Ist zu dem Vermögen oder zum Nachlaß des Schuldners das Konkurs- 
verfahren anhängig, so stehen in dem auf Antrag eines Hypothekengläubigers eröffneten
	        
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