Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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rechte zu haben, ausgestatteten Personenvereins, einer solchen Anstalt oder einer 
solchen Vermögensmasse, oder zu einer Erbschaft gehört, welche die Erben aus— 
geschlagen haben; 
2. wenn eine Zwangsversteigerung auf Grund der Bestimmung in § 169 des mittelst 
Verordnung vom 16. Juni 1868 bekannt gemachten Allgemeinen Berggesetzes 
(G.= u. V.-Bl. S. 404) oder auf Grund der nach § 121 desselben Gesetzes 
noch in Kraft stehenden Bestimmung in § 204 des Gesetzes, den Regalbergbau 
betreffend, vom 22. Mai 1851 (G.= u. V.-Bl. S. 238) erfolgt; 
3. wenn die Einziehung der auf dem Grundstück lastenden öffentlichen Abgaben, oder 
die Erfüllung sonstiger auf dem öffentlichen Recht beruhender Verbindlichkeiten 
des Eigenthümers durch Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des 
Schuldners nicht zu erlangen ist und das zuständige Verwaltungsministerium 
es beantragt. 
In dem Falle unter 3 ist der Antrag auf Ertheilung des Zuschlags ohne Rücksicht 
auf die Höhe des Meistgebots dem Schuldner und den hypothekarischen Gläubigern 
zuzustellen und kommen die Bestimmungen in § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend zur 
Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Bwangsverwaltung. 
*183. Auf die Zwangsverwaltung finden die Vorschriften in §§ 44, 46 bis 59, 
§ 60 Absatz 1, §§ 61, 62, 64, 80, 81, 83 Absatz 1, 2, §§ 84, 85, 155 ent- 
sprechend Anwendung. 
184. Der betreibende Gläubiger hat einen Kostenvorschuß nach Maßgabe der 
Taxordnung zu bestellen. Ueberdies hat derselbe wegen der Auslagen, welche der Ver- 
walter zu bestreiten hat, in der vom Gericht nach Ermessen zu bestimmenden Höhe dem 
Verwalter Vorschuß zu leisten. 
Unterbleibt die Leistung des erforderlichen Vorschusses an den Verwalter, so ist die 
Einleitung der Zwangsverwaltung abzulehnen oder die eingeleitete Zwangsverwaltung 
einzustellen. 
#185. In dem Beschluß auf Zwangsverwaltung hat das Gericht dem Schuldner 
jede Einmischung in die Geschäftsführung des zu bestellenden Verwalters, sowie unter 
Androhung der Nichtigkeit jede Verfügung über die Einkünfte des Grundstücks zu unter- 
sagen, auch dritten Personen, in deren Leistungen Einkünfte des Grundstücks bestehen, 
unter Verbot fernerer Leistung an den Schuldner die fernere Leistung an den Verwalter
	        
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