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aufzugeben. Der Beschluß ist dem Schuldner und den bezeichneten dritten Personen
zuzustellen, dem betreibenden Gläubiger mitzutheilen und im Grundbuch zu verlautbaren.
Vorzugsrechte, welche von einem dem betreibenden Gläubiger im Range nachstehenden
hypothekarischen Gläubiger oder von einem mit Hypothek nicht versehenen Gläubiger durch
Zwangsvollstreckung in die Einkünfte des Grundstücks erworben worden sind, verlieren
mit dem Beschluß auf Zwangsverwaltung für deren Dauer ihre Wirksamkeit.
#186. Das Gericht ernennt den Verwalter. Derselbe ist nach Ermessen des
Gerichts eidlich zu verpflichten.
Der Verwalter kann zur Bestellung einer Sicherheit angehalten werden. Die Höhe
der zu leistenden Sicherheit und die Art der Bestellung bestimmt das Gericht nach
Ermessen.
Der Verwalter ist bei Ausübung seiner Function an die Weisungen des Gerichts
gebunden und steht unter dessen Aufsicht. Dasselbe kann gegen ihn Ordnungsstrafen bis
zu 200% festsetzen und ihn seiner Function entheben.
187. Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und
Weise der Zwangsverwaltung oder das bei derselben vom Verwalter zu beobachtende
Verfahren betreffen, entscheidet das Gericht.
*188. Die auf Antrag oder von Amtswegen erfolgenden gerichtlichen Entscheid-
ungen der in § 187 bezeichneten Art unterliegen der sofortigen Beschwerde.
*189. Der Verwalter hat das Grundstück in Besitz zu nehmen. Die Uebergabe
erfolgt nach den Bestimmungen in § 176 Absatz 1.
* 190. Alle Rechte des Schuldners in Bezug auf die Verwaltung des Grundstücks
und die Fruchtziehung aus demselben werden auf die Zeit der Zwangsverwaltung von dem
Verwalter ausgeübt. Er hat insbesondere alle Einkünfte aus dem Grundstück einzu-
ziehen, die deshalb erforderlichen Klagen zu erheben und die zur Erhaltung und wirth-
schaftlichen Benutzung des Grundstücks erforderlichen Maßregeln zu treffen. Er kann
Pacht= und Miethverträge eingehen und kündigen, auch in Bezug auf bestehende Pacht-
und Miethverträge die Rechte ausüben, welche nach § 1225 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs dem Erwerber des Benutzungsrechts an einer fremden Sache durch die Eintragung
im Grundbuch zufallen.
Das Gericht kann anordnen, daß einzelne im Voraus bestimmte Verwaltungs-
maßregeln nur mit seiner Genehmigung getroffen werden sollen. Dritten Personen
gegenüber hat eine solche Beschränkung des Auftrags keine Wirksamkeit.
#191. Wohnt der Schuldner zur Zeit des Beschlusses auf Zwangsverwaltung in
dem Grundstück, so sind ihm auf die Dauer der Verwaltung die für ihn und seinen bis-
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