Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

— 265 — 
aufzugeben. Der Beschluß ist dem Schuldner und den bezeichneten dritten Personen 
zuzustellen, dem betreibenden Gläubiger mitzutheilen und im Grundbuch zu verlautbaren. 
Vorzugsrechte, welche von einem dem betreibenden Gläubiger im Range nachstehenden 
hypothekarischen Gläubiger oder von einem mit Hypothek nicht versehenen Gläubiger durch 
Zwangsvollstreckung in die Einkünfte des Grundstücks erworben worden sind, verlieren 
mit dem Beschluß auf Zwangsverwaltung für deren Dauer ihre Wirksamkeit. 
#186. Das Gericht ernennt den Verwalter. Derselbe ist nach Ermessen des 
Gerichts eidlich zu verpflichten. 
Der Verwalter kann zur Bestellung einer Sicherheit angehalten werden. Die Höhe 
der zu leistenden Sicherheit und die Art der Bestellung bestimmt das Gericht nach 
Ermessen. 
Der Verwalter ist bei Ausübung seiner Function an die Weisungen des Gerichts 
gebunden und steht unter dessen Aufsicht. Dasselbe kann gegen ihn Ordnungsstrafen bis 
zu 200% festsetzen und ihn seiner Function entheben. 
187. Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und 
Weise der Zwangsverwaltung oder das bei derselben vom Verwalter zu beobachtende 
Verfahren betreffen, entscheidet das Gericht. 
*188. Die auf Antrag oder von Amtswegen erfolgenden gerichtlichen Entscheid- 
ungen der in § 187 bezeichneten Art unterliegen der sofortigen Beschwerde. 
*189. Der Verwalter hat das Grundstück in Besitz zu nehmen. Die Uebergabe 
erfolgt nach den Bestimmungen in § 176 Absatz 1. 
* 190. Alle Rechte des Schuldners in Bezug auf die Verwaltung des Grundstücks 
und die Fruchtziehung aus demselben werden auf die Zeit der Zwangsverwaltung von dem 
Verwalter ausgeübt. Er hat insbesondere alle Einkünfte aus dem Grundstück einzu- 
ziehen, die deshalb erforderlichen Klagen zu erheben und die zur Erhaltung und wirth- 
schaftlichen Benutzung des Grundstücks erforderlichen Maßregeln zu treffen. Er kann 
Pacht= und Miethverträge eingehen und kündigen, auch in Bezug auf bestehende Pacht- 
und Miethverträge die Rechte ausüben, welche nach § 1225 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs dem Erwerber des Benutzungsrechts an einer fremden Sache durch die Eintragung 
im Grundbuch zufallen. 
Das Gericht kann anordnen, daß einzelne im Voraus bestimmte Verwaltungs- 
maßregeln nur mit seiner Genehmigung getroffen werden sollen. Dritten Personen 
gegenüber hat eine solche Beschränkung des Auftrags keine Wirksamkeit. 
#191. Wohnt der Schuldner zur Zeit des Beschlusses auf Zwangsverwaltung in 
dem Grundstück, so sind ihm auf die Dauer der Verwaltung die für ihn und seinen bis- 
39“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.