Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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herigen Hausstand unentbehrlichen, für die Verwaltung nicht erforderlichen Wohnungs- 
räume zu belassen. Das Gericht hat jedoch dem Schuldner die Räumung des Grund- 
stücks mittelst Beschlusses aufzugeben, wenn es zur Abwendung einer Verschlechterung des 
Grundstücks oder einer Beeinträchtigung der Verwaltung Seiten des Schuldners oder der 
Angehörigen seines Hausstandes nothwendig ist. 
§ 192. Der Verwalter hat über seine Einnahmen und Ausgaben in gewissen, von dem 
Gericht zu bestimmenden Zeitabschnitten, ingleichen alsbald nach Beendigung der Zwangs- 
verwaltung, oder, wenn sich aus einem anderen Grunde seine Function erledigt, 
Rechnung abzulegen. 
Die Rechnung ist bei dem Gericht einzureichen und von demselben auf Verlangen dem 
betreibenden Gläubiger und dem Schuldner zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
*193. Die Zwangsverwaltung erstreckt sich auf die natürlichen und bürgerlichen 
Früchte des Grundstücks, welche nach §§ 414, 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 
der Hypothek ergriffen werden. In Bezug auf die vor Zustellung des Beschlusses auf 
Einleitung der Zwangsverwaltung an den Schuldner vertragsgemäß bewirkte Voraus- 
zahlung von Pacht= oder Miethzinsen greift die Bestimmung in § 176 Absatz 3 Platz. 
Die Zwangsverwaltung umfaßt alle Gegenstände, welche zur Zeit der Anlegung der 
ersteren dem Fruchtbezuge dienen. 
194. Aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung sind vorweg die Kosten und 
Ausgaben der Verwaltung zu bestreiten, sodann die nach deren Beginn fällig werdenden 
Abgaben und Reallastenbeträge, sowie, nach Maßgabe des Rangverhältnisses der 
Hypotheken, die auf die Zeit nach dem Beginn der Verwaltung zu rechnenden Zinsen von 
den der Forderung des betreibenden Gläubigers im Range vorangehenden hypo- 
thekarischen Forderungen zu berichtigen. Der Höchstbetrag der zu gewährenden Zinsen 
ist auf Sechs vom Hundert jährlich beschränkt. Der etwaige Mehrbetrag kommt erst nach 
Befriedigung des betreibenden Gläubigers zur Vertheilung. 
Der verbleibende Ueberschuß ist zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu 
verwenden. 
*195. Ist zu einer Forderung der Empfangsberechtigte nicht bekannt, oder der 
die Leistung Beanspruchende nicht legitimirt, so ist der entsprechende Betrag gerichtlich 
niederzulegen. 
*196. Der Verwalter haftet für Verschuldung nach Maßgabe von § 728 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Thätigkeit. Die Höhe der Vergütung 
setzt das Gericht nach Ermessen fest.
	        
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