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herigen Hausstand unentbehrlichen, für die Verwaltung nicht erforderlichen Wohnungs-
räume zu belassen. Das Gericht hat jedoch dem Schuldner die Räumung des Grund-
stücks mittelst Beschlusses aufzugeben, wenn es zur Abwendung einer Verschlechterung des
Grundstücks oder einer Beeinträchtigung der Verwaltung Seiten des Schuldners oder der
Angehörigen seines Hausstandes nothwendig ist.
§ 192. Der Verwalter hat über seine Einnahmen und Ausgaben in gewissen, von dem
Gericht zu bestimmenden Zeitabschnitten, ingleichen alsbald nach Beendigung der Zwangs-
verwaltung, oder, wenn sich aus einem anderen Grunde seine Function erledigt,
Rechnung abzulegen.
Die Rechnung ist bei dem Gericht einzureichen und von demselben auf Verlangen dem
betreibenden Gläubiger und dem Schuldner zur Kenntnißnahme vorzulegen.
*193. Die Zwangsverwaltung erstreckt sich auf die natürlichen und bürgerlichen
Früchte des Grundstücks, welche nach §§ 414, 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von
der Hypothek ergriffen werden. In Bezug auf die vor Zustellung des Beschlusses auf
Einleitung der Zwangsverwaltung an den Schuldner vertragsgemäß bewirkte Voraus-
zahlung von Pacht= oder Miethzinsen greift die Bestimmung in § 176 Absatz 3 Platz.
Die Zwangsverwaltung umfaßt alle Gegenstände, welche zur Zeit der Anlegung der
ersteren dem Fruchtbezuge dienen.
194. Aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung sind vorweg die Kosten und
Ausgaben der Verwaltung zu bestreiten, sodann die nach deren Beginn fällig werdenden
Abgaben und Reallastenbeträge, sowie, nach Maßgabe des Rangverhältnisses der
Hypotheken, die auf die Zeit nach dem Beginn der Verwaltung zu rechnenden Zinsen von
den der Forderung des betreibenden Gläubigers im Range vorangehenden hypo-
thekarischen Forderungen zu berichtigen. Der Höchstbetrag der zu gewährenden Zinsen
ist auf Sechs vom Hundert jährlich beschränkt. Der etwaige Mehrbetrag kommt erst nach
Befriedigung des betreibenden Gläubigers zur Vertheilung.
Der verbleibende Ueberschuß ist zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu
verwenden.
*195. Ist zu einer Forderung der Empfangsberechtigte nicht bekannt, oder der
die Leistung Beanspruchende nicht legitimirt, so ist der entsprechende Betrag gerichtlich
niederzulegen.
*196. Der Verwalter haftet für Verschuldung nach Maßgabe von § 728 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Thätigkeit. Die Höhe der Vergütung
setzt das Gericht nach Ermessen fest.