Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

8 187. 
8 188. 
§ 189. 
8 190. 
8191. 
192. 
8 193. 
194. 
9 195. 
196. 
9 197. 
8 198. 
199. 
8 200. 
Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts. 
Rechtsmittel. 
Besitznahme. 
Befugnisse des Verwalters. 
Wohnungsrecht des Schuldners. 
Rechnungslegung. 
Unerhobene Früchte und bewegliche Sachen. 
Verwendung der Erträgnisse. 
Niederlegung von Erträgnissen. 
Haftung des Verwalters und Vergütung. 
Beitritt. 
Beendigung bei Zwangsversteigerung. 
271 
Schlußbestimmungen. 
Anwendung bisheriger Vorschriften. 
Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes und Entscheidung von Zweifeln. 
  
Nr. 56. 
Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, betreffend die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung unbeweglicher Sachen; 
vom 16. August 1884. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, betreffend die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 15. August 
1884 verordnet was folgt: 
§ 1. Das Gesetz, betreffend die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
unbeweglicher Sachen, vom 15. August 1884 tritt 
am 1. December 1884 
in Kraft. 
&##2. Bei Benachrichtigungen ohne besondere Form ist der Erfolg auf Grund der 
mündlichen oder schriftlichen Anzeige des Boten zu den Akten zu bemerken, sofern es bei 
diesen einer Nachricht bedarf. 
83. Findet sich im Falle des § 56 Absatz 1 des Gesetzes Niemand, der die Ver- 
Zu 8§ 52 
des Gesetzes. 
Zu § 56 
tretung zur Empfangnahme von Zustellungen übernehmen will, so hat das Gericht einen 
Gerichtsschreiber als Vertreter zu bestellen. Der Gerichtsschreiber hat nur den Ersatz 
baarer Auslagen zu beanspruchen und ist ihm deren Betrag verlagsweise aus der Gerichts- 
kasse zu gewähren. 
§& 4. Der Beschluß auf Zulassung des Beitritts ist den Inhabern der auf dem 
des Gesetzes. 
Zu § 62 
Grundstücke lastenden hypothekarischen Forderungen, soweit er nicht denselben nach § 62 des Gesetzes. 
1884. 40
	        
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