Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Bekanntmachung erfolgen soll, ist bei Ertheilung des Auftrags das dem Vorstehenden 
Entsprechende zu eröffnen. 
In dem Anmeldetermine ist bei dem Ansatze der Kosten des Versteigerungsverfahrens 
behufs vorläufiger Berechnung des zulässigen Mindestgebots der Betrag für den nach 
dem Termin stattfindenden Abdruck der Bekanntmachung in derselben Höhe einzustellen, 
wie der für den vorhergegangenen Abdruck. Wenn der für den späteren Abdruck nach— 
mals geforderte Betrag dem Ansatze nicht entspricht, ist die Post in dem Versteigerungs— 
termine zu berichtigen. 
#16. Jeder Gläubiger kann verlangen, daß der Abdruck der Bekanntmachung 
außer in den von dem Gerichte bestimmten Zeitungen noch in anderen Zeitungen auf 
seine Kosten erfolge, sofern er wegen des entstehenden Mehraufwandes Sicherheit in der 
nach Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Höhe leistet. 
& 17. Die Tagesstunde der Terminseröffnung ist so zu wählen, daß die Beendigung 
des Termins an dem betreffenden Tage erwartet werden kann. 
18. Die Aufhebung eines anstehenden Termins ist jedenfalls durch Anschlag an 
der Gerichtstafel, außerdem, soweit es vor dem Terminstage erfolgen kann, in den 
Blättern zu veröffentlichen, in welchen der Abdruck der Versteigerungsbekanntmachung 
erfolgt war, und den Interessenten mitzutheilen, denen von der Anberaumung des Ter- 
mins durch Zustellung Kenntniß gegeben war. 
*19. In die Bekanntmachung kann nach Ermessen des Gerichts zu näherer Be- 
zeichnung des Grundstücks die Angabe der Flurbuchsnummern, der Steuereinheiten, der 
Größe des Areals, der Brandkatasternummern, des besonderen Namens, mit welchem 
das Grundstück bezeichnet zu werden pflegt, bei städtischen Grundstücken des Namens der 
Straße sowie der Straßennummer des Hauses, und sonstiger jenem Zwecke dienlichen 
Thatsachen aufgenommen werden. 
§20. Bei der Zustellung der Bekanntmachung an den Inhaber einer auf dem 
Folium des zu versteigernden Grundstücks vorgemerkten Forderung ist derselbe auf die 
Bestimmungen in § 8 des Gesetzes zu verweisen. 
621. In Ansehung der in § 4 unter 2 des Gesetzes bezeichneten Oblasten ist die 
Zustellung für den Realberechtigten an diejenige Behörde oder diejenige Person zu be- 
wirken, welche mit der Einhebung der betreffenden Leistung beauftragt ist. 
In jedem Falle ist die Bekanntmachung abschriftlich der Verwaltungsbehörde erster 
Instanz (Stadtrath, Gemeindevorstand rc.) mitzutheilen, in deren Verwaltungsbezirke 
das zu versteigernde Grundstück liegt. 
Zu § 96 
des Gesetzes. 
Zu § 97 
des Gesetzes. 
Zu § 100 
des Gesetzes.
	        
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