Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Zu § 114 
des Gesetzes. 
Zu § 115 
des Gesetzes. 
Zu § 118 
des Gesetzes. 
Zu § 120 
des Gesetzes. 
— 278 —4 
30. Bei Feststellung der Zahlungszeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine 
Nöthigung eines und desselben Gläubigers, Theilzahlungen auf eine Forderung anzu- 
nehmen, möglichst vermieden werde. 
& 31. Werden Gebote vor dem Versteigerungstermine eröffnet, so ist Tag und 
Stunde der Aufnahme des Protokolls oder des Eingangs des das Gebot enthaltenden 
Schriftsstücks aktenkundig zu machen. 
*32. Die erschienenen Bieter sind aufzufordern, durch Vorzeigung der Mittel, 
welche sie bei sich führen, nachzuweisen, bis zu welcher Höhe ihre Gebote zugelassen 
werden können. 
33. Die Gerichte sind ermächtigt, auf Antrag die zur sofortigen Erlegung oder 
Sicherstellung der nach § 118 des Gesetzes erforderlichen Mittel aus der Gerichtskasse 
vorzuschießen und die Bereitwilligkeit hierzu im Voraus zu erklären, wenn der Antrag 
von einem hierzu Bevollmächtigten für 
1. den Staatsfiskus, 
2. den Reichsfiskus, 
3. eine inländische politische Gemeinde, 
4. den erbländischen ritterschaftlichen Creditverein oder die oberlausitzer landständische 
Bank 
als Bieter gestellt und die Rückzahlung des Vorschusses innerhalb zweiwöchiger Frist 
zugesagt wird. 
34. Vor dem Versteigerungstermine ist auf Grund der geschehenen Anmeldungen 
und der vorgenommenen Ermittelungen über die Bedingungen, unter denen der Zwangs- 
verkauf stattfinden soll, über die Erstreckung der Versteigerung auf bewegliche Gegen- 
stände, bei mehreren gleichzeitig zur Versteigerung gelangenden Grundstücken über die 
Reihenfolge der Versteigerung, bezw. darüber, ob die Grundstücke als Gesammtsache 
auszubieten seien, von dem Vollstreckungsgerichte vorläufige Entschließung zu fassen und 
aktenkundig zu machen. 
6 35. Den im Termine Erschienenen ist neben den in § 120 des Gesetzes vor- 
geschriebenen Mittheilungen über die vom Vollstreckungsgerichte gefaßte vorläufige Ent- 
schließung betreffs der Kaufsbedingungen und der Art und Weise, in welcher dasselbe die 
Versteigerung vorzunehmen gedenkt, mit der Anfrage Eröffnung zu thun, ob eine Ab- 
änderung dieser Entschließung beantragt werde. Ueber gestellte Anträge ist zu ver- 
handeln. Der nach dem Ergebnisse der Verhandlungen wegen Feststellung des zulässigen 
Mindestgebots und der sonstigen Kaufsbedingungen gefaßte Beschluß ist zu verkünden. 
36. Ist in Bezug auf eine Forderung, welche der des betreibenden Gläubigers 
im Range vorgeht, vor dem Eintrag der letzteren die Rückzahlbarkeit in Pfandbriefen
	        
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