Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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15. Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz werden drei Zehntheile der 
in § 3 geordneten Gebühr nach dem Satz erhoben, welcher dem Gegenstande des Rechts- 
mittels entspricht. Gegenstand des Rechtsmittels ist, wenn dasselbe von einem Gläubiger 
gegen die Ertheilung des Zuschlags gerichtet ist (§ 147 unter 1 des Gesetzes vom 
15. August 1884), der durch den Kaufpreis nicht gedeckte Anspruch des Beschwerde- 
führers; wenn dasselbe gegen die nach §§ 139, 140, 141, 144 des Gesetzes vom 
15. August 1884 im Vertheilungsplan enthaltenen Festsetzungen gerichtet ist, der durch 
das Rechtsmittel in Frage gestellte Anspruch des Beschwerdeführers; in allen anderen 
Fällen der ganze auf dem betreffenden Grundstücke lastende Anspruch des beschwerde- 
führenden Gläubigers und, wenn der Schuldner oder ein Bieter Beschwerdeführer ist, 
der Schätzungswerth des Grundstücks. 
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen in §§ 45, 46 des Gerichtskostengesetzes, 
bezw. in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1881 entsprechend zur Anwendung. 
* 16. Für die Eintragung des Erstehers, sowie für die Löschung oder Umschreibung 
der aus dem Kaufpreise bezahlten Hypothekenforderungen und abgelösten Reallasten im 
Grund= und Hypothekenbuch werden die für Grund= und Hypothekensachen geordneten 
Gebühren erhoben. 
Sonstige Verlautbarungen im Grund= und Hypothekenbuch, welche im Zwangsver- 
versteigerungsverfahren stattfinden, erfolgen kostenfrei. 
& 17. Als Auslagen werden im Zwangsversteigerungsverfahren erhoben: 
1. die Schreibgebühren in der § 80 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Höhe, 
2. die Postgebühren, 5 
3. die durch Einrückung von Bekanntmachungen in öffentliche Blätter entstehenden 
Kosten, 
4. die an Sachverständige zu zahlenden Gebühren, 
5. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zu zahlenden 
Tagegelder und Reisekosten, 
6. die an andere Behörden oder Beamte, oder an andere vom Gerichte beauftragte 
Personen für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge. 
Für die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Mittheilungen werden 
Auslagen nicht erhoben. 
Schreibgebühren werden nach Maßgabe der Vorschrift in Absatz 1 unter 1 für solche 
Abschriften und Ausfertigungen, welche in Folge eines besonderen Antrags ertheilt werden, 
sowie im Falle des § 15 erhoben. 
Für das gesammte übrige im Zwangsversteigerungsverfahren erforderliche Schreib- 
werk wird die Summe von 20 —F, und außerdem wegen eines jeden hypothekarischen 
1884. 42
	        
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