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sowohl mit Sächsischen als auch mit fremden via Hof und Eger zu bedienenden Stationen
über die Preußischen Transitstrecken Zeitz, bezw. Gera-Wolfsgefärth und Zeitz, bezw.
Gera-Weida gewahrt bleibt. Auch wird die Königlich Preußische Regierung die Mit—
benutzung der Bahnhöfe in Gera und Wolfsgefärth durch die Sächsische Staatsbahn-
verwaltung, so lange die Verhältnisse es irgend thunlich erscheinen lassen, unter den bis-
herigen Bedingungen gestatten und, falls solches Seitens der Königlich Sächsischen
Regierung gewünscht werden sollte, auch die gleiche Mitbenutzung des Bahnhofs Weida-
der Gera-Eichichter Eisenbahnlinie zulassen.
Art. VII.
Jeder der kontrahirenden Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecken, und es sollen die auf denselben anzubringenden
Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden Territorialregierung sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren
Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiete sie ausgeübt sind,
untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt.
Die Bahnpolizei wird in Gemäßbeit des jeweilig gültigen Bahnpolizei-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlands bezw. der jeweilig gültigen Bahnordnung für Deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahnverwaltung
ausgeübt.
Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer Straf-
verfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwider-
handlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende
Vorschriften erlassen werden.
Jede der betheiligten Regierungen wird für die einzelnen auf dem Gebiete der
anderen Regierung gelegenen Eisenbahnstrecken einen auf diesem Gebiete wohnenden Be-
amten oder eine auf demselben befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welchen
die für die betreffende Eisenbahnverwaltung bestimmten amtlichen Verfügungen und Er-
lasse mit rechtlicher Wirkung zu behändigen sind.
Art. VIII.
Unterthanen des einen Staates, welche beim Betriebe oder Baue im Gebiete des
anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande
ihres Heimathlandes.
Die Bediensteten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der
Disciplin der kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.