Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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sowohl mit Sächsischen als auch mit fremden via Hof und Eger zu bedienenden Stationen 
über die Preußischen Transitstrecken Zeitz, bezw. Gera-Wolfsgefärth und Zeitz, bezw. 
Gera-Weida gewahrt bleibt. Auch wird die Königlich Preußische Regierung die Mit— 
benutzung der Bahnhöfe in Gera und Wolfsgefärth durch die Sächsische Staatsbahn- 
verwaltung, so lange die Verhältnisse es irgend thunlich erscheinen lassen, unter den bis- 
herigen Bedingungen gestatten und, falls solches Seitens der Königlich Sächsischen 
Regierung gewünscht werden sollte, auch die gleiche Mitbenutzung des Bahnhofs Weida- 
der Gera-Eichichter Eisenbahnlinie zulassen. 
Art. VII. 
Jeder der kontrahirenden Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecken, und es sollen die auf denselben anzubringenden 
Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden Territorialregierung sein. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren 
Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiete sie ausgeübt sind, 
untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßbeit des jeweilig gültigen Bahnpolizei-Reglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands bezw. der jeweilig gültigen Bahnordnung für Deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahnverwaltung 
ausgeübt. 
Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer Straf- 
verfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwider- 
handlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende 
Vorschriften erlassen werden. 
Jede der betheiligten Regierungen wird für die einzelnen auf dem Gebiete der 
anderen Regierung gelegenen Eisenbahnstrecken einen auf diesem Gebiete wohnenden Be- 
amten oder eine auf demselben befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welchen 
die für die betreffende Eisenbahnverwaltung bestimmten amtlichen Verfügungen und Er- 
lasse mit rechtlicher Wirkung zu behändigen sind. 
Art. VIII. 
Unterthanen des einen Staates, welche beim Betriebe oder Baue im Gebiete des 
anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande 
ihres Heimathlandes. 
Die Bediensteten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der 
Disciplin der kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
	        
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