Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Formular II. 
s285.# 
  
Name 
Art der Krankenkasse: 
Sitz 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde: 
Rechnungsabschluß 
für das Jahr 
1. Der Abschluß ist für das Kalenderjahr, erstmals für 1885, aufzustellen und binnen 3 Monaten nach Ablauf des 
Jahres der zuständigen Behörde einzusenden. Derselbe ist auch für Kassen, welche nicht ein volles Jahr in Thätig- 
keit waren, unter Bezeichnung des Zeitraums, auf welchen er sich bezieht, aufzustellen. Wird eine Kasse im Laufe 
des Jahres aufgelöst oder geschlossen, so ist der Rechnungsabschluß binnen 4 Wochen nach Auflösung oder 
Schließung der Kasse einzureichen. 
Der Rechnungsabschluß gilt zugleich als Uebersicht der vereinnahmten Beiträge und geleisteten Unterstützungen. 
2. Nach der Art der Krankenkassen sind zu unterscheiden: Gemeinde-Krankenversicherung, Orts-Krankenkassen, Be- 
triebs-(Fabrik-) Krankenkassen, Bau-Krankenkassen, Innungs-Krankenkassen, eingeschriebene Hülfskassen. 
Insoweit die eine oder andere Spalte des Formulars für die betreffende Kasse nicht in Betracht kommr (z. B. die 
Spalten 4, 8, 9 der Einnahmen und 6, 7, 11 der Ausgaben für die Gemeinde-Krankenversicherung, die Spalten 
7, 8, 9 der Einnahmen und 10 der Ausgaben für Orts-Krankenkassen, die Spalten 5, 7, 8, 9 der Einnahmen 
und 10 der Ausgaben für eingeschriebene Hülfskassen), ist dieselbe unausgefüllt zu lassen. 
4. In rie 5 der Einnahmen ist der volle Beitrag, nicht blos das den Arbeitgeber gesetzlich treffende Drittel ein- 
zustellen. 
5. In die Spalten: Sonstige Einnahmen, sonstige Ausgaben sind solche Beträge nicht einzustellen, welche, wie ein- 
gezogene Kapitalien, neue Darlehen, getilgte Schulden, Rücklagen zum und Entnahmen aus dem Reservefonds im 
Vermögensausweis (Seite 4) erscheinen. 
6. Unter die sonstigen Einnahmen (Spalte 11) sind insbesondere alle freiwilligen, nicht auf gesetzlicher Verpflichtung 
beruhenden Zawendungen der Arbeitgeber und dritter Personen aufzunehmen, desgleichen Strafgelder. 
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