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je 200 3 zum Zwecke der Aufnahme einer mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen-
den städtischen Anleihe von
Einhundert und fünfzigtausend Mark
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und beziehentlich Tilgungsplans die nach § 1040
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was andurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, den 5. November 1884.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Münckner.
Nr. 79. Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch vom 25. April 1884
betreffend;
vom 17. November 1884.
Zur Ausführung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 25. April 1884
(G.= u. V.-Bl. S. 146 fg.), wird im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuß zu Ver-
waltung der Staatsschulden Folgendes verordnet:
Zu §§ 2 bis 4 § 1. 1. In dem Staatsschuldbuch werden unter fortlaufenden Nummern so viel
des Gesetzes, einzelne Konten angelegt, als Gläubiger (vergl. 8 4 des Gesetzes) einzutragen sind. Jedes
Konto wird nach dem beifolgenden Formulare —K eingerichtet, für dessen Benutzung das
— Muster + 1 als Anleitung zu dienen hat.
2. Staatsschuldverschreibungen über 3 procentige jährliche Renten, auf welchen sich
ein gültiger (vergl. § 17 des Gesetzes, die Einführung des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 30. October 1861, § 44 der zugehörigen Ausführ-
ungsverordnung vom 30. December 1861, S. 311 und S. 570 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes, sowie § 3 unter B Nr. 6 des Bundesgesetzes, betreffend die Einführ-
ung 2c. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs als Bundesgesetz, vom 5. Juni
1869 S. 379 des Bundesgesetzblattes) Vermerk der Außerkurssetzung vorfindet, sind
als zum Umlaufe brauchbar anzusehen, wenn ein ordnungsgemäßer Vermerk der Wieder-
inkurssetzung darauf angebracht ist.