Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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also auch den Friseuren und Barbieren nicht gestattet ist und deshalb auch die 
Schaufenster derselben innerhalb und außerhalb der Zeit des Gottesdienstes 
geschlossen zu halten sind.“ 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 5. Februar 1884. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber. 
Körner. 
  
Nr. 9. Verordnung, 
die Versicherung von industriellen und landwirthschaftlichen Maschinen vor deren 
Inbetriebsetzung bei der Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend; 
vom 15. Februar 1884. 
Mit Allerhöchster Genehmhaltung und auf Grund ertheilter ständischer Ermächtigung 
wird Folgendes verordnet: 
1. Obwohl nach § 149 des Gesetzes, die Landes-Immobiliar-Brandversicherungs- 
anstalt betreffend, vom 25. August 1876, die Versicherungsfähigkeit der § 6b des 
Gesetzes bezeichneten Gegenstände der freiwilligen Versicherung erst von der Zeit an ein- 
tritt, wo dieselben in dem Gebäude ausgestellt und in den zum Betriebe vollständig ge- 
eigneten Zustand gesetzt sind, so soll künftig doch in dazu geeigneten Fällen auf darüber 
geschehene Anmeldung eine Voraus-Versicherung von dergleichen Gegenständen von der 
Zeit an zugelassen werden können, wo dieselben zum Zwecke der Aufstellung in das für 
den Betrieb bestimmte Gebäude, oder in ein anderes zu demselben Complexe gehöriges 
Gebäude eingebracht worden sind. 
2. Zum Zwecke der Catastration bedarf es nach vollendeter Aufstellung einer ander- 
weiten Anmeldung; es kann diese zweite Anmeldung jedoch, wenn die Zeit der Inbetrieb- 
setzung im Voraus feststeht, mit der ersten verbunden werden. 
3. Die Brandkassenbeiträge sind in dergleichen Fällen von Beginn der Versicherung 
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