Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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kanntmachung des Herrn Reichskanzler vom 29. Mai 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 171 fg.) 
vorgesehenen Fälle in Frage kommen, dient hierbei als Probedruck für stationäre Dampf- 
kessel, welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck 
bestimmt sind, das Ein= und einhalbfache der höchsten zulässigen Dampfspannung, für die 
übrigen stationären Dampfkessel die um drei Atmosphären vermehrte höchste zulässige 
Dampfspannung. Bei nicht stationären Dampfkesseln hat die Festigkeitsprüfung mit dem 
in § 11 Absatz 2 der angezogenen Bekanntmachung des Herrn Reichskanzler für neue 
Dampfkessel vorgeschriebenen Probedruck zu erfolgen. 
Dresden, am 18. Februar 1884. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Milller. 
  
Letzte Absendung: am 8. März 1884.
	        
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