Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Vertheilung 
des Unterrichts- 
stoffs. 
— 42 — 
Auf allen Gebieten, insbesondere in der Trigonometrie und analytischen Geometrie, 
ist Ueberladung mit Formeln zu vermeiden. 
35. Sexta: 
5 Stunden wöchentlich. 
Befestigung der 4 Species in unbenannten und benannten Zahlen. Das Deeimal- 
system in Münzen, Maßen und Gewicht. 
Quinta: 
4 Stunden wöchentlich. 
Weiterer Ausbau des Deeimalsystems (Decimalbrüche). Bruchrechnung. 
Quarta: 
5 Stunden wöchentlich, 
nämlich 3 Stunden Rechnen, 2 Stunden geometrische Formenlehre. 
Fortsetzung der Bruchrechnung. Regeldetri-Aufgaben. Entwickelung der elemen- 
taren planimetrischen und stereometrischen Anschauungen. Einleitung in die Planimetrie 
bis zu den Congruenzsätzen. 
Untertertia: 
6 Stunden wöchentlich, 
nämlich 2 Stunden Rechnen, 2 Stunden allgemeine Arithmetik und Algebra, 
2 Stunden Geometrie. 
Procent-, Zins= und Discontrechnung mit Anwendungen auf die verschiedenen Auf- 
gaben des bürgerlichen und kaufmännischen Rechnens. Die 4 Species mit allgemeinen 
Größen. Einfache lineare Gleichungen mit einer Unbekannten. 
Anwendung der Congruenzsätze. Vier= und Vielecke. Flächenvergleichung bis zum 
pythagoräischen Lehrsatz. 
Obertertia: 
4 Stunden wöchentlich. 
Zusammengesetzte Reductionen. Potenzen mit ganzen positiven Exponenten. Fort- 
gesetzte Uebung im Auflösen linearer, namentlich auch litteraler Gleichungen mit einer 
Unbekannten. Im Anschluß an den Unterricht in der allgemeinen Arithmetik weitere 
Uebungen im praktischen Rechnen. Kreissätze. Flächenmessung. Aehulichkeit.
	        
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