Vertheilung
des Unterrichts-
stoffs.
Lehrziel.
Deutsche
Sprache. Vor-
bemerkung.
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Bezüglich des Religionsunterrichts für Schüler, welche der evangelisch-lutherischen
Kirche nicht angehören, vergl. § 7 der Ausführungsverordnung vom 29. Januar 1877.
8 7. Fir die Vertheilung des religiösen Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Klassen
sind zwei Gesichtspunkte zu beachten. Einmal sollen die Schüler bis zu ihrer Confirmation,
die frühestens am Schlusse des vierten Jahreskursus, meistens aber am Schlusse des
Kursus der dritten oder zweiten Klasse erfolgt, bereits in diesen Klassen einen vollständigen
und in sich abgeschlossenen Unterricht über biblische Geschichte und Katechismuslehre em-
pfangen. Andererseits ist, unter Vermeidung jedes bloßen Gedächtnißwerkes, eine dem
Lehrziele in § 8 entsprechende umfassendere religiöse Ausbildung durch Lectüre der heiligen
Schrift, durch tiefere Begründung der christlichen Lehre und durch Belehrungen aus der
Kirchengeschichte anzustreben.
Darnach vertheilt sich der religiöse Unterrichtsstoff, wie folgt:
In Klasse VI wöchentlich 3 Stunden: biblische Geschichte des Alten Testaments;
Worterklärung und Memoriren des ersten Hauptstücks;
in Klasse V 3 Stunden: biblische Geschichte des Neuen Testaments; Memoriren und
Erklärung des zweiten Hauptstücks;
in Klasse IV 3 Stunden: Repetition der biblischen Geschichte, Memoriren und
Erklärung des dritten, vierten und fünften Hauptstücks.
Dazu in allen drei Unterklassen Einprägung von Bibelsprüchen und Kirchenliedern
in zweckmäßiger Abstufung und unter Beachtung des für die Volksschulen vorgeschriebenen
Memorirstoffs (Bekanntmachung vom 19. September 1877, G.= u. V.-Bl. S. 286);
in Klasse III 2 Stunden: zusammenhängende Wiederholung des Katechismus-
unterrichts und Einführung in die Kenntniß der biblischen Schriften;
in den Klassen II und lje 2 Stunden: fortgesetzte Bibellectüre, Hauptpunkte der
Glaubens= und Sittenlehre, Kirchengeschichtliches über die Anfänge der christlichen
Kirche, die Ausbreitung des Christenthums und die Reformation.
&-# . Der Religionsunterricht hat vor Allem auf Erweckung und Belebung des
christlich-religiösen Sinnes und auf feste Begründung evangelischen Glaubens hinzuwirken.
In seiner Gesammtheit bezweckt der Religionsunterricht die Erwerbung einer aus-
reichenden Bekanntschaft mit dem Hauptinhalte der heiligen Schrift, insbesondere des
Neuen Testaments, mit den Lehren der evangelisch-lutherischen Kirche, sowie mit dem
Wesentlichsten aus der Kirchengeschichte.
6 9. Für die Realschule bildet der Unterricht in der Muttersprache den Mittelpunkt
des gesammten sprachlichen Unterrichts. Er soll nicht nur die Schüler zum correcten
mündlichen und schriftlichen Gebrauche der Muttersprache führen, sondern ihnen auch eine
formale Bildung und damit eine Vorbereitung auf den fremdsprachlichen Unterricht ge-