Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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grammatische und logische Ausbildung vermitteln, andererseits den Anforderungen ent— 
sprechen, welche später das praktische Leben an die fremdsprachliche Bildung der Schüler 
stellt. Es ist demnach der grammatische Unterricht in gründlicher und wissenschaftlicher 
Weise zu ertheilen; gleichzeitig sind durch passende Lectüre den Schülern gute und ver— 
schiedenartige Muster sprachlicher Darstellung vorzuführen, die ihnen Einsicht in die 
Gesetzmäßigkeit und den Geist der fremden Sprache, sowie Anleitung zu eigenen und 
stilistischen Versuchen bieten. 
Uebungen im mündlichen Gebrauche der beiden lebenden Sprachen sind zeitig vor— 
zunehmen. 
13. Klasse V, 6 Stunden: 
Regeln der Aussprache, Leseübungen, Orthographie. Das Nothwendigste aus der 
Formenlehre, insbesondere avoir, étre, der Gebrauch der Pronomina und die Formen 
der regelmäßigen Conjugation. Uebungen im Uebersetzen. Memoriren der erforderlichen 
Vocabeln und leichter Sätze, beziehentlich kleiner zusammenhängender Stücke. 
Wöchentlich eine schriftliche Uebung. 
Klasse IV, 6 Stunden: 
Fortsetzung und Schluß der regelmäßigen Formenlehre. Unregelmäßige Formenlehre 
mit besonderer Berücksichtigung der unregelmäßigen Verba. Einiges aus der Syntax 
(der fragende und der verneinende Satz, Stellung der persönlichen Fürwörter, Veränder- 
ung des participe passé u. dergl.). Lectüre nach einer Chrestomathie. Memoriren wie 
in Klasse V. 
Wöchentlich ein Exercitium und alle drei Wochen ein Extemporale, beziehentlich 
französisches Dictat. 
Klasse llII, 6 Stunden: 
Wiederholung und Erweiterung der Formenlehre. Wortstellung; Tempora und 
Modi. Lectüre nach einer Chrestomathie. Memoriren wie in Klasse V. 
Schriftliche Arbeiten wie in Klasse IV. 
Klasse ll, 5 Stunden: 
Weitere Ausführung der Syntax (Gebrauch des Artikels, Adjectivums, Adverbiums 
und Pronomens). Lectüre einer Chrestomathie oder eines leichten Prosaikers. Uebungen 
im Memoriren und Sprechen. 
Alle 14 Tage eine schriftliche Arbeit. 
Klasse I, 5 Stunden: 
Schluß der Syntax. Wiederholung. Lectüre einer Chrestomathie oder eines neueren 
Französische 
Sprache. Ver- 
theilung des 
Unterrichts- 
stoffs.
	        
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