Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

— 82 — 
gestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet 
sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt die 
Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrages, die Quitt- 
ungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer 
2b bis 2 d. Auf der Anmeldung (Nr. 2 a) hat die Steuerstelle 
a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem Tarif überhaupt 
zu entrichtenden Abgabe, 
b) die für die Interimsscheine bereits entrichteten Abgabenbeträge und 
c) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe 
ersichtlich zu machen. 
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Aus- 
schneiden oder Durchlochen, mit Genehmigung der Directivbehörde auch in anderer 
sichernder Art, zu vernichten; die Vernichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen. 
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestem- 
pelten Interimsscheine behufs Feststellung der anzurechnenden Abgabenbeträge und Ver- 
nichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden definitiven 
Stücke vorgelegt werden. 
Insoweit die abgestempelten Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den ab- 
zustempelnden definitiven Stücken vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, 
unter Angabe des auf die betreffenden Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Kapitals 
und des hierfür bereits entrichteten Steuerbetrages, sich die Vorlegung der abgestempelten 
Interimsscheine zum Zweck der Anrechnung der gezahlten Steuer in der Anmeldung vor- 
behalten. Die Steuer ist in Höhe desjenigen Betrages, dessen Anrechnung in Anspruch 
genommen wird, sicherzustellen oder auf Verlangen der Steuerbehörde zu deponiren. 
Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werthpapiere; 
Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum Nominalwerth, bei 
niedrigerem Kurse aber zum Kurswerth, sonstige Werthpapiere der bezeichneten Art aber 
in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Theilbetrages als Kaution angenommen 
werden. Den Papieren sind die Talons und Zinsscheine beizufügen; es steht jedoch den 
Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurück- 
zubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf dem, dem Anmeldenden zurückzugebenden 
Exemplare der Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vorbehalt die erfolgte 
Sicherheitsbestellung bezw. Deposition zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im 
Anmeldungsregister zu machen, im übrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatz 
dieser Ziffer zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb eines 
Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten definitiven Stücke, den Tag der Rückgabe 
nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen Gründen kann die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.