Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der 
Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf die letzteren ge— 
leisteten Einzahlungen und die darauf gezahlten Abgabenbeträge, sowie den Ort und die 
Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben, auch das oben bezeichnete Exemplar 
der Anmeldung mit beizufügen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der Anrechnung nichts 
zu erinnern, so hat die Steuerstelle wegen der Vernichtung der Stempelzeichen auf den 
Interimsscheinen (Absatz 2 dieser Ziffer) und wegen entsprechender Rückgabe der bestellten 
Sicherheit bezw. des deponirten Steuerbetrages das Weitere zu veranlassen, insbesondere 
auch die zugestandene Anrechnung auf dem mitvorgelegten und zurückzugebenden Exemplar 
der Anmeldung, sowie auf dem als Belag bei der Steuerstelle verbliebenen Exemplar und 
im Anmeldungsregister zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige durch 
Anrechnung nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen. 
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interims— 
scheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der stattgehabten Abgaben— 
erhebung nicht ersichtlich sind, bedarf es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuer— 
pflichtigen nicht. Auf Verlangen der Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der 
Anrechnung des tarifmäßigen Abgabenbetrages die Quittungen über die anzurechnenden 
Beträge beizubringen. 
Zu § 2 und zur Tarifnummer 1, Befreiung. 
4. Wird beansprucht, daß für inländische Aktien, auf welche vor dem 1. Oktober 
1881 Einzahlungen stattgefunden haben, die Reichsstempelabgabe nur für die von dem 
genannten Tage ab geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so ist in der Anmeldung der 
Aktien zur Versteuerung (Nr. 2 a) außer dem Nennwerthe der einzelnen Stücke auch der 
Betrag und die Zeit der auf dieselben geleisteten Einzahlungen anzugeben und sind 
zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. Der Beweis ist namentlich auch 
darauf zu richten, daß die Einzahlungen auf alle nunmehr zur Ausgabe gelangenden 
Aktien geleistet wurden und nicht etwa ein Theil derselben noch unbegeben in den Händen 
des Emittenten war. 
Die Direktivbehörde bestimmt über die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und 
der Abgabe. 
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe 
der abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 2 sinn- 
gemäße Anwendung. In der Quittung über den gezahlten Abgabenbetrag ist außer dem 
Nennwerthe der Aktien auch der Betrag der, der Abgabe nicht unterworfenen Einzahl- 
ungen anzuführen. Ist die Vollzahlung des Interimsscheins vollständig bereits vor dem 
1. Oktober 1881 erfolgt und über einen Abgabenbetrag nicht zu guittiren, so ist
	        
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