Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

—  85  —

legung  der  eingezogenen  Stücke  und  der  Vernichtung  der  auf  denselben  etwa  befindlichen
Stempelzeichen  finden  die  Vorschriften  unter  Nummer  3,  wegen  der  Anmeldung  der
Obligationen  und  der  Abstempelung  die  Vorschriften  unter  Nummer  2  a  bis  2  d  sinngemäße
  Anwendung.

Sind  die  einzuziehenden  Stücke  versteuert,  so  ist  die  Quittung  über  die  gezahlte
Abgabe  vorzulegen  und  als  Belag  zum  Register  zu  nehmen.

Zu  §  4  des  Gesetzes.

7.  Die  im  §  4  Absatz  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  nach  dem
anliegenden  Formular  c  zu  erstatten  und  an  diejenige  Steuerstelle  abzugeben,  bei  welcher
die  Versteuerung  der  Werthpapiere  erfolgen  soll.  Es  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die
Werthpapiere  demnächst  bei  einer  anderen  Steuerstelle  versteuert  werden;  in  diesem  Falle
hat  der  Steuerpflichtige  derjenigen  Steuerstelle,  bei  welcher  die  vorläufige  Anmeldung
erfolgt  ist,  von  der  bei  der  betreffenden  anderen  Steuerstelle  erfolgten  Versteuerung  alsbald
  nach  Vornahme  der  letzteren  unter  Vorlage  der  erforderlichen  Beweismaterialien
Anzeige  zu  erstatten.

8.  Den  im  §  4  Absatz  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Vermerk  hat  der  Emittent
auf  den  Werthpapieren  so  anzubringen,  daß  der  Reichsstempel  neben,  über  oder  unter
demselben  aufgedruckt  werden  kann.

Zur  Tarifnummer  4.

9.  Für  welche  Waaren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Terminpreise  notirt
werden,  wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhörung  der  betreffenden  Handelsvorstände
festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht,  sowie  dem  Reichskanzler  behufs  Veröffentlichung
im  Reichs-Centralblatt  mitgetheilt.

Zu  §  7  Absatz  1  des  Gesetzes.

10.  Bei  sogenannten  Circa-Geschäften  ist  die  Abgabe  nach  dem  handelsüblichen
Maximum  der  Lieferung  zu  berechnen;  es  bleibt  den  Handelsvorständen  überlassen,  auf
Grund  des  §  40  Absatz  2  des  Gesetzes  die  betreffenden  Maxima  festzustellen.

Zu  88  des  Gesetzes.

11.  Ueber  die  mehreren  in  Betreff  der  Besteuerung  als  ein  Geschäft  geltenden
Geschäfte  ist  nach  Maßgabe  des  §  10  des  Gesetzes  eine  Schlußnote  auszustellen.  Sind
über  einzelne  der  betreffenden  Geschäfte  bereits  vorher  besteuerte  Schlußnoten  ausgestellt
worden,  so  kann  die  Erstattung  des  zu  diesen  entrichteten  Abgabebetrages  beansprucht
werden;  die  Prüfung  und  Entscheidung  steht  der  Direktivbehörde  zu.  Die  erfolgte  Er-1885.

  16

—  M4%%  Z.

III.  Kauf=  und
sonstige  Anschaffungs-