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Unfallversicherungsgesetzes vorgeschriebenen schriftlichen Anzeigen von jedem vorkommen—
den Unfall in einem versicherten Betriebe der obengenannten fiskalischen Verwaltungs—
zweige rechtzeitig an die genannten Behörden zu erstatten.
Dresden, am 19. October 1885.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Leonhardi.
Nr. 51. Verordnung,
Ernennungen für die J. Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 20. October 1885.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
v2c. 2. ꝛc.
verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 14 der
Verfassungsurkunde
den Rittergutsbesitzer Leo Sahrer von Sahr auf Dahlen
und auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 17 der Verfassungsurkunde
den Ministerialdirector a. D. Geheimen Rath Seipio Agricola Herbig
zu Dresden
zu Mitgliedern der l. Kammer der Ständeversammlung ernannt, sowie daß Wir, nachdem
durch die Amtsniederlegung des Bürgermeisters Clauß zu Freiberg eine der in § 63
unter Nr. 16 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen in derselben Kammer zur Er-
ledigung gekommen ist, für solche wiederum
die erste Magistratsperson der Stadt Freiberg
bestimmt haben.
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, am 20. October 1885.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
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