Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Unfallversicherungsgesetzes vorgeschriebenen schriftlichen Anzeigen von jedem vorkommen— 
den Unfall in einem versicherten Betriebe der obengenannten fiskalischen Verwaltungs— 
zweige rechtzeitig an die genannten Behörden zu erstatten. 
Dresden, am 19. October 1885. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Leonhardi. 
  
  
Nr. 51. Verordnung, 
Ernennungen für die J. Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 20. October 1885. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
v2c. 2. ꝛc. 
verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 14 der 
Verfassungsurkunde 
den Rittergutsbesitzer Leo Sahrer von Sahr auf Dahlen 
und auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 17 der Verfassungsurkunde 
den Ministerialdirector a. D. Geheimen Rath Seipio Agricola Herbig 
zu Dresden 
zu Mitgliedern der l. Kammer der Ständeversammlung ernannt, sowie daß Wir, nachdem 
durch die Amtsniederlegung des Bürgermeisters Clauß zu Freiberg eine der in § 63 
unter Nr. 16 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen in derselben Kammer zur Er- 
ledigung gekommen ist, für solche wiederum 
die erste Magistratsperson der Stadt Freiberg 
bestimmt haben. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 20. October 1885. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
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