Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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5. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem 
Truppentheile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben aufzunehmenden 
Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) Bei welchem Truppentheil gedient, 
e.) Datum des Diensteintritts und der Entlassung, 
1) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu 
vorstehend 4 Bemerkte. 
6. Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatz-Reserve I oder Seewehr an- 
gehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d4) Wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberführung zur Ersatz-Reserve I 
oder Seewehr stattgefunden hat, 
e.) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu 4 
Bemerkte. 
III. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der in der Einleitung 
bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar 
giltige Militärpapiere haben, sich aber über Erfüllung der Melde= oder Ge- 
stellungspflicht nicht ausweisen können. 
A. Nichterfüllung der Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe seines Militärpapieres zur Meldung 
a) bei dem Stammrollenführer oder 
b) beim Bezirksfeldwebel 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Ein- 
sendung der Militärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthalts- 
ortes in den Fällen 
zu a) bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, in den Fällen 
zu b) bei dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kommando 
zur Anzeige zu bringen.
	        
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