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B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht.
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung
a) vor den Ersatzbehörden oder
b) vor den Militärbehörden (Landwehr-Bezirks-Kommando oder Truppentheil)
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist
in den Fällen zu a
unter Abnahme der Militärpapiere dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom-
mission,
in den Fällen zu b
dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kommando
zuzuführen.
IV. Abschnitt.
Sicherung der Strafvollstreckung der wegen Verletzung der Wehrpflicht
ergangenen Erkenntnisse. Kontrole über die Militär-Verhältnisse
der Einwanderer.
1. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß
gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen un-
erlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder Ver-
mächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, im
letzteren Falle dem Landwehr-Bezirks-Kommando sofort Anzeige zu erstatten.
2. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebens-
jahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche Personen nach
erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Civil-Vor-
sitzenden der Ersatz-Kommission bei gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legitimationspapiere
(Paß, Bürgerschein 2c.) namhaft zu machen.
B.
Hierbei findet sich das Kriegs-Ministerium im Anschlusse an die Kontrolvorschriften
im § 182 der Ersatzinstruction vom 26. März 1868, welche in die Wehr-Ordnung
vom 28. September 1875 nicht ausdrücklich mitübernommen worden sind, im Einver-
ständnisse mit dem Ministerium des Innern noch Folgendes an die betreffenden Behörden
zu verordnen veranlaßt:
1. Die mit der Führung des Meldewesens betrauten Behörden und Beamten haben
von allen neuanziehenden, in dem Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten