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Nr. 62. Bekanntmachung,
die Vereinbarung der Königlich Sächsischen und Königlich Bayerischen Regierung,
die gegenseitige Verzichtleistung auf die fernere Vergütung der in Artikel 9 der
Bundescartelconvention vom 10. Februar 1831 für Einlieferung von Deserteuren
und mitgenommenen Pferden festgesetzten Prämien betreffend;
vom 4. December 1885.
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs zwischen der
Königlich Sächsischen und der Königlich Bayerischen Staatsregierung ein Uebereinkommen
getroffen worden ist, wornach auf die fernere Gewährung der in Artikel 9 der Bundes—
cartelconvention vom 10. Februar 1831 (Gesetzsamml. S. 57 flg.) und beziehentlich
nach der Allerhöchsten Verordnung vom 9. September 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 721)
für Einlieferung von Deserteuren und mitgenommenen Pferden festgesetzten Prämien
gegenseitig Verzicht geleistet wird, so wird Solches im Einverständniß mit dem Mini-
sterium des Innern zur Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 4. December 1885.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Fabrice.
Bertram.
Nr. 63. Verordnung,
die Veranstaltung einer Ergänzungswahl für die II. Kammer der Stände-
versammlung betreffend;
vom 7. December 1885.
Nachdem der bei den diesjährigen Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Stände-
versammlung im 17. Wahlkreise des platten Landes gewählte Abgeordnete mit Geneh-
migung der Kammer freiwillig von der auf ihn gefallenen Wahl zurückgetreten ist, macht
sich die Vornahme einer anderweiten Ergänzungswahl in diesem Wahlkreise erforderlich.
Es wird daher deren ungesäumte Veranstaltung hierdurch angeordnet und als Tag
der Abstimmung
der 7. Januar 1886
festgesetzt.
1885. 26