Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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erfolgt die ärztliche Behandlung auf Kosten Desjenigen, der den Wald- oder Flurschutz 
erbeten hat. 
837. Jeder Kommandirte wird bei Antritt des Kommandos seiten der Amts- 
hauptmannschaft mit einem Exemplar der gegenwärtigen Dienstanweisung versehen und 
hat solche nach Beendigung des Kommandos zurückzuliefern. Für die gehörige Anleitung 
zum Verständniß und Gebrauch derselben bleibt die Civil-Behörde allein verantwortlich. 
  
 
	        
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