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Artikel 8.
Sollten sich nach Abschluß der Baurechnung Ergänzungen und Erweiterungen der
im Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebiete gelegenen Bahnanlagen nöthig machen,
welche nicht unter die Bahnunterhaltung fallen, so werden solche nach beiderseitigem Ein-
vernehmen auf Kosten der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung ausgeführt.
Der hierdurch erwachsende Aufwand wird ebenso wie der nach dem letzten Absatze
von Artikel 4 von der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung etwa besonders vergütete
Mehraufwand für auf Wunsch der letzteren vorgenommene Abweichungen von dem
ursprünglichen Bahnprojecte seitens der Königlich Sächsischen Regierung der Fürstlich
Reußischen j. L. Regierung nach derselben Höhe verzinst, nach welcher in Gemäßheit der
Bestimmungen in Artikel 7 der baare Beitrag der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung
zu den Baukosten jeweilig verzinst wird.
Artikel 9.
Die in Artikel 7 und 8 erfolgte Festsetzung des von der Königlich Sächsischen
Regierung für den Betrieb der im Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebiete gelegenen
Bahnstrecke zu zahlenden Pachtzinses beruht auf der Voraussetzung, daß eine weitere die
Stadt Schleiz berührende Eisenbahn nicht gebaut wird. Wird diese Voraussetzung hin-
fällig, so kann die Königlich Sächsische Regierung eine Revision der Bestimmungen über
die Höhe des zu zahlenden Pachtzinses verlangen. Sollte solchenfalls eine anderweite
Vereinbarung hierüber nicht zu Stande kommen, so soll es der Königlich Sächsischen
Regierung freistehen, entweder den Betrieb der auf Fürstlich Reußischem j. L. Staats-
gebiete gelegenen Bahnstrecke nur noch für Rechnung der Fürstlich Reußischen j. L.
Regierung fortzuführen oder auch denselben ganz aufzugeben.
Letzterenfalls ist die Fürstlich Reußische Bahnstrecke in betriebsfähigem Zustande, so
wie sie steht und liegt, jedoch ohne Betriebsmittel zurückzugeben. Ein Anspruch auf Ver-
gütung wegen Abnutzung einzelner Bahnobjecte und des Inventars steht der Fürstlich
Reußischen j. L. Regierung nicht zu.
Artikel 10.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. Jedoch soll die technische Aufsicht über den Betrieb
der Bahn und den betriebsfähigen Zustand derselben ausschließlich von der Königlich
Sächsischen Regierung ausgeübt werden.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren
Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt sind,
untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt.