Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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der Examinanden die Zeitdauer festgesetzt. Auch bleibt es der Commission überlassen, 
die Orte zu wählen, wo die beiden Waldprüfungen stattfinden sollen. 
Ueber die Resultate der mündlichen Prüfungen im Walde hat jedes Commissions— 
mitglied nach den verschiedenen Gegenständen derselben ein schriftliches oder mündliches 
Votum abzugeben, und faßt die Commission nach jedem Hauptabschnitt der Waldprüf— 
ungen Beschluß darüber, welche Examinanden etwa überhaupt von der weiteren Prüfung 
auszuschließen sind. 
*15. Unmittelbar nach Schluß der mündlichen Prüfung im Zimmer beschließt die 
Commission darüber, welche Examinanden die Anstellungsprüfung überhaupt bestanden 
haben, welche nicht. Dieser Beschluß, bei welchem es ohne Weiteres bewendet, ist den- 
selben vor der versammelten Commission sofort durch den Vorsitzenden bekannt zu machen. 
5 16. In der darauf folgenden Schluß-Sitzung wird, vorbehältlich der Genehmig- 
ung des Finanz-Ministeriums, über die Ertheilung der Hauptcensur für einen jeden der 
Examinanden, sowie auch über die auf Grund ihrer Leistungen zu bestimmende, für die 
spätere Anstellung maßgebende Reihenfolge derselben nach Stimmenmehrheit Beschluß 
gefaßt, wobei das Urtheil jedes einzelnen Mitglieds nach Befinden von demselben be- 
sonders motivirt werden kann. 
Dieser Hauptcensur ist durch die Worte: ausgezeichnet, sehr gut, gut oder 
genügend Ausdruck zu geben. 
& 17. Ueber das ganze Prüfungsgeschäft sind unter Mitvollziehung seiten des 
Vorsitzenden der Commission, beziehentlich des Geschäftsführers (§ 3) Protokolle auf- 
zunehmen, welche den Gang desselben und Alles, was sonst Bemerkenswerthes dabei vor- 
gekommen ist, vollständig erkennen lassen. 
* 18. Nach Erledigung der Beschlußnahmen in § 16 werden die Resultate der- 
selben von der Commission dem Finanz-Ministerium unter Beilegung der in § 17 be- 
merkten Protokolle und sämmtlicher Prüfungsarbeiten zur Entschließung darüber bericht- 
lich angezeigt. Dieser Bericht ist von sämmtlichen Mitgliedern der Commission zu unter- 
zeichnen. 
19. Nach erfolgter Entschließung des Finanz-Ministeriums und Rücksendung der 
Protokolle hat die Commission die Prüfungszeugnisse für Diejenigen, welche die Prüfung 
bestanden haben, unter der Unterschrift sämmtlicher Mitglieder der Prüfungscommission, 
beziehentlich der betreffenden Stellvertreter derselben, auszufertigen und den Betreffenden 
unter Beifügung der von denselben bei der Anmeldung eingereichten Zeugnisse (§ 5), 
jedoch unter Zurückbehaltung des eingereichten Lebenslaufs, zuzusenden. Letzterer ist 
mit einer Censurabschrift dem Finanz-Ministerium einzureichen. 
Schluß der 
Prüfungen. 
Censirung. 
Protokoll- 
führung. 
Bericht- 
erstattung. 
Ausfertigung 
der Zeugnisse.
	        
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