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Nr. 27. Deeret
wegen Bestätigung der Quartierleistungs-Ordnung für den Stadtbezirk
Bischofswerda;
vom 20. Juli 1885.
Nochdem Seine Majestät der König auf Vortrag des Justiz-Ministeriums die im
§ 18 der Quartierleistungs-Ordnung für den Stadtbezirk Bischofswerda vom 10. Januar
1885 getroffene, eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung Aller-
gnädigst zu genehmigen geruht haben und hierauf mit Zustimmung des Kriegs-Ministe-
riums von Seiten der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Bautzen die Bestätigung
gedachter Quartierleistungs-Ordnung stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung
gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Vollziehung des Kriegs-Ministeriums ausgefertigt worden.
Dresden, am 20. Juli 1885.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Fabrice.
Dr. Bucker.
Ouartierleistungs-Ordnung
für den
Stabôtbezirk S#ischofswerda.
2c. 2c. 2c.
8 18.
Vergütungsansprüche der im § 15 gedachten Art für Naturalquartier und andere nicht
im Verdingungswege bewirkten Quartierleistungen verjähren, wenn sie nicht innerhalb des
Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in welches die nach § 16 festgesetzte und
bekannt gemachte Auszahlungszeit fällt, erhoben worden sind und verfallen der Serviskasse.