Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Ausfübrungsvortchriften 
zu 
dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. 
(Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 179). 
  
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Renten= I. Zuständig- 
und Schuldverschreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen und ausländischen 
Lotterieloosen (Nr. 5 des Tarifs) und zur Abstempelung dieser Urkunden zuständig sind, 
werden ebenso, wie die Beamten zur Wahrnehmung der im § 38 Absatz 2 bezeichneten 
Geschäfte und deren Geschäftsbezirke, gemäß § 37 des Gesetzes von den Landesregierungen 
bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. — Dem Reichskanzler wird ein Verzeichniß 
dieser Steuerstellen und ihrer Zuständigkeit behufs Veröffentlichung im Reichs-Central- 
blatt mitgetheilt, auch von allen Veränderungen alsbald Kenntniß gegeben. 
Die mit der Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe und ins- 
besondere mit dem Verkauf der gestempelten Formulare und der Reichsstempelmarken be- 
auftragten Amtsstellen bestimmt gleichfalls die Landesregierung und macht dieselben 
öffentlich bekannt. 
Zu §2 des Gesetzes. 
2à. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Musterna 
oder b doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer 
Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuer- 
stelle vorzulegen. Lose oder von den Werthpapieren getrennte Zinscoupons und Talons 
sind nicht mit vorzulegen. In der Anmeldung sind die Werthpapiere nach Gattung 
(Aktie, Interimsschein zu solcher, Schuldverschreibung 2c.) und Benennung, sowie nach ——— 
Serien, Littera und Nummern geordnet, aufzuführen. 
2b. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest 
und zieht ihn ein. Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in 
welchen der Nennwerth in der fremden und in deutscher Währung angegeben ist, bildet 
die letztere die Grundlage; bei Werthpapieren, deren Nennwerth nicht in deutscher 
Währung, sondern in mehreren fremden Währungen angegeben ist, hat die Umrechnung 
in die deutsche Währung unter Zugrundelegung der höchstgültigen fremden Währung 
zu erfolgen. 
Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe 
gegen Quittung bezw. Interimsquittung eingezahlt oder deponirt worden ist. Die 
Deponirung tritt ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der 
15“ 
keit der Steuer- 
behörden. 
II. Aktien, 
Renten= und 
Schuldver- 
schreibungen.
	        
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