Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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während eines Jahres durch einen Zuchtbullen zu versorgenden weiblichen Thiere 
in keinem Falle über 100 betragen darf, 
e) Ankauf geeigneter Zuchtbullen für Rechnung der Genossenschaft, beziehentlich, wenn 
dieselbe die Aufstellung und Haltung oder auch nur die Haltung derselben ein— 
zelnen Genossen überträgt, Abschluß der hierauf bezüglichen Verträge, 
f) Ueberwachung der Haltung, Fütterung und Verwendung der Bullen, sowie Ein— 
ziehung etwaiger im Statut und in den unter e gedachten Verträgen für Zuwider— 
handlungen gegen die getroffenen Bestimmungen angedrohter Geldstrafen, 
g) Ausschreibung und Einziehung der zur Bestreitung des entstehenden Aufwandes 
durch die Mitglieder zu leistenden Beiträge (8 14), 
h) alljährliche Berichterstattung und Ablegung der zuvor noch durch öffentliches acht- 
tägiges Auslegen nach Maßgabe von § 6 des Gesetzes vom 15. April 1884 
zur Kenntniß der Betheiligten zu bringenden Jahresrechnung für das vorher- 
gegangene Kalenderjahr in einer spätestens Ende März zu berufenden Mitglieder- 
versammlung, welche über die Justification der Jahresrechnung zu beschließen hat. 
14. Zu dem entstehenden Aufwande oder sonstigem Bedarfe hat jedes Mitglied 
so viele Antheile beizutragen, als es nach dem für das betreffende Kalenderjahr auf- 
gestellten Verzeichnisse (§ 3 und § 13) Kühe und über ein Jahr alte Kalben besaß. 
Rückständige Mitgliederbeiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Ge- 
meindeabgaben. 
Dasselbe gilt von den durch das Statut festgestellten Geldstrafen. 
15. Anträge auf Austritt aus der Genossenschaft sind bei deren Vorstande anzu- 
bringen. Letzterer hat solche der nach § 13 unter h alljährlich zu berufenden Mitglieder- 
versammlung zur Beschlußfassung darüber vorzulegen, ob und unter welchen Bedingungen 
einem solchen Antrage stattgegeben werden könne. 
Erachtet sich der Antragsteller durch den gefaßten Beschluß für beschwert, so steht 
ihm binnen 14 Tagen die Berufung auf die Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde 
(§ 6) zu. 
16. Die Auflösung einer Zuchtgenossenschaft kann erfolgen, wenn sie in einer 
auf Verlangen von mehr als einem Viertel sämmtlicher berechtigter Stimmen (8 4) zu 
diesem Zwecke und unter Hinweis auf denselben berufenen Versammlung durch die In- 
haber von mehr als der Hälfte der berechtigten Stimmen beschlossen wird. 
Zur Gültigkeit der Auflösung ist die Genehmigung der zuständigen Gemeindeaufsichts- 
behörde nach Gehör ihres Ausschusses erforderlich. Dieselbe ist zu ertheilen, wenn nach- 
gewiesen ist, daß die Genossenschaft alle von ihr übernommenen Verbindlichkeiten erfüllt 
oder deren Erfüllung sichergestellt hat.
	        
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