Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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durch den gefaßten Beschluß beschwert erachtet, die Berufung auf die Entscheidung der 
Gemeindeaufsichtsbehörde (8 6) zu. 
Abschnitt II. 
Die Körung von Zuchtbullen betreffend. 
& 21. Zum Bedecken von Kühen und Kalben, welche den Mitgliedern einer nach 
diesem Gesetze begründeten Zuchtgenossenschaft, sowie einer der in § 5 Abs. 2 gedachten 
Bullenhaltungsgenossenschaften und Altgemeinden, oder einer künftig freiwillig nicht auf 
Grund dieses Gesetzes zusammentretenden Bullenhaltungsgenossenschaft gehören, dürfen 
nur solche Bullen verwendet werden, welche bei einer nach Maßgabe § 22 flg. dieses 
Gesetzes vorgenommenen Prüfung (Körung) als tüchtig und zulässig erklärt (angekört) 
worden sind. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit 10 bis 50 Mark 
bestraft. 
Die Amtshauptmannschaft hat unter Vernehmung mit dem Vorsitzenden der Ge- 
nossenschaft und nach Gehör des Bezirksausschusses den Zeitpunkt, mit welchem für die 
einzelne Zuchtgenossenschaft die Körung in Anwendung zu treten hat (Körzwang), zu be- 
stimmen und durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen. 
Für die § 5 Abs. 2 gedachten zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes bereits bestehen- 
den Bullenhaltungsgenossenschaften und Altgemeinden tritt der Körzwang mit dem 
1. September 1886 in Kraft. 
Den nach Absatz 1 dieses Paragraphen dem Körzwange unterworfenen Genossen- 
schaften und Altgemeinden liegt es ob, rechtzeitig die Vornahme der Körung ihrer Bullen 
bei der Amtshauptmannschaft zu beantragen. 
Auf Antrag der Besitzer von Zuchtbullen hat die Körung der letzteren auch dann zu 
erfolgen, wenn die den Antrag stellenden Besitzer bestehenden Zucht= und Bullenhaltungs- 
genossenschaften oder Altgemeinden nicht angehören. 
Tritt in der Folge bei einer Genossenschaft oder Altgemeinde, welche sich nicht im 
Besitze mehrerer Zuchtbullen befindet, durch plötzliches Verenden des Zuchtbullen oder 
aus anderen zureichenden Ursachen ein augenblicklicher Mangel an einem angekörten 
Bullen ein, welcher sich nicht alsbald beseitigen läßt, so kann die Amtshauptmannschaft 
auf Ansuchen der betreffenden Genossenschaft oder Altgemeinde für dieselbe den Körzwang 
auf angemessene kurze Zeit außer Wirksamkeit setzen. 
622. Die Körung der Zuchtbullen erfolgt in jeder Amtshauptmannschaft durch 
eine Körcommission. 
Jede Körcommission besteht aus dem betreffenden Bezirksthierarzte und zwei sach- 
verständigen Landwirthen, welche nebst zwei Stellvertretern für Letztere durch die Amts- 
1886. 18
	        
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