Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, 
bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Stimmen werden in nachfolgender Reihenfolge abgegeben: 
1. von dem Berichterstatter, 
# von den Mitgliedern, welche durch die Vertreter der versicherten Arbeiter ge— 
wählt sind, 
von den Mitgliedern, welche von den Genossenschaftsvorständen gewählt sind, 
.# von den beiden richterlichen Beamten, 
l von den ständigen Mitgliedern, 
l von dem Vorsitzenden. 
Die Reihenfolge der Abstimmung der Mitglieder innerhalb der unter 2 bis 5 er- 
wähnten Klassen richtet sich nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied 
zuerst stimmt. Bei gleichem Dienstalter hat das dem Lebensalter nach jüngere Mitglied 
zuerst zu stimmen. 
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* 5. Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen wird ein Berichterstatter von 
dem Vorsitzenden ernannt. 
Die Entscheidungen (Beschlüsse und Urtheile) sind in der für die Zufertigung an die 
Betheiligten geeigneten Form von dem Berichterstatter zu entwerfen und in der Urschrift 
außer von diesem von dem Vorsitzenden zu zeichnen. 
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: „Das König- 
lich Sächsische Landes-Versicherungsamt“ und werden in der Ausfertigung vom Vor- 
sitzenden vollzogen. 
66. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen, 
er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge 
der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden in Gemäßbeit des § 4 ent- 
schieden. 
II. Verfahren und Geschäftsgang in den Fällen des § 90 zu b und c 
des Unfallversicherungsgesetzes. 
§# 7. Das Landes-Versicherungsamt entscheidet in den Fällen des § 90 zub und 
des Unfallversicherungsgesetzes in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des 
Vorsitzenden, sowie von zwei richterlichen Beamten. Unter den fünf Mitgliedern muß 
sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter befinden. 
Die beiden richterlichen Beamten, sowie ein Stellvertreter für dieselben werden für 
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