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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1886.
Inhalt: JNr. 45. Verordnung, die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kör= und Kreis-Kör--Kom-
missionen betr. S. 141. — Nr. 46. Verordnung, die ärztlichen Hausapotheken und die Krankenhaus-
Apotheken betr. S. 144. — Nr. 47. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadtgemeinde Reichenbach i. V.
betr. S. 147. — Nr. 48. Bekanntmachung, den Ankauf der Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn
betr. S. 148. — Nr. 49. Verordnung, das Verfahren bei der Anstellung von Cantoren und Organisten 2c.
betr. S. 153. — Nr. 50. Verordnung, die Erweiterung des Bahnhofs zu Werdau betr. S. 155.
Nr. 45. Verordnung,
die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kör= und Kreis-Kör-
Kommissionen betreffend;
vom 30. Juni 1886.
Zur Ausführung von § 28 des Gesetzes vom 19. Mai 1886, die Bildung von Zucht-
genossenschaften und die Körung von Zuchtbullen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 106), wird
andurch verordnet, was folgt:
1.
Die Mitglieder der nach §§ 22 beziehentlich 24 des vorgedachten Gesetzes be-
stellten Kör= und Kreis-Kör-Kommissionen erhalten für auswärtige Verrichtungen in den
ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten:
a) Tagegelder nach dem Satze von 10 Mark für den ganzen und 5 Mark für den
halben Tag,
b) Reisekosten:
aa) bei Benutzung von Eisenbahnen den Billetpreis für die Fahrt in zweiter
Klasse und bei Benutzung von Dampfschiffen den Billetpreis für die
Fahrt in erster Klasse, wobei, wenn Tagesbillets angängig, diese zu
verwenden sind;
bb) wenn und soweit Eisenbahnen oder Dampfschiffe nicht benutzt werden
können, 40 Pfennige für jedes zurückzulegende Kilometer.
Ausgegeben zu Dresden den 7. August 1886. 22